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Trefferliste für 'rechtsstellung'
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- § 56 SG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 56 FOLGEN DER ENTLASSUNG UND DES VERLUSTES DER RECHTSSTELLUNG EINES SOLDATEN AUF ZEIT (1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung
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- § 49 SG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 49 FOLGEN DER ENTLASSUNG UND DES VERLUSTES DER RECHTSSTELLUNG EINES BERUFSSOLDATEN (1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses
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- § 48 SG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 48 VERLUST DER RECHTSSTELLUNG EINES BERUFSSOLDATEN Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes
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- § 1 DIMRG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG UND AUFGABEN DES DEUTSCHEN INSTITUTS FÜR MENSCHENRECHTE (DIMRG) § 1 RECHTSSTELLUNG UND FINANZIERUNG (1) Der eingetragene Verein Deutsches Institut für Menschenrechte ist die unabhängige nationale Institution der Bundesrepublik
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- § 2 AsylG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ASYLGESETZ (ASYLG) § 2 RECHTSSTELLUNG ASYLBERECHTIGTER (1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. (2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asylberechtigten eine günstigere
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- § 62 AbgG - Einzelnorm



... Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 62 BEENDIGUNG DER RECHTSSTELLUNG UND LIQUIDATION (1) Die Rechtsstellung nach § 54 entfällt 1. bei Erlöschen des Fraktionsstatus, 2. bei Auflösung der Fraktion, 3. mit dem Ende ...
- § 21 TrZollG - Einzelnorm



... DIE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERRICHTETEN INTERNATIONALEN MILITÄRISCHEN HAUPTQUARTIERE (TRUPPENZOLLGESETZ - TRZOLLG) § 21 VERLUST DER RECHTSSTELLUNG ALS MITGLIED DER AUSLÄNDISCHEN STREITKRÄFTE ODER DER HAUPTQUARTIERE (1) Verliert ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes stationiertes Mitglied ...
- § 91 BPersVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESPERSONALVERTRETUNGSGESETZ (BPERSVG) § 91 RECHTSSTELLUNG Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Stufenvertretung gilt Kapitel 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des § 52 Absatz 2 entsprechend. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 97 BPersVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESPERSONALVERTRETUNGSGESETZ (BPERSVG) § 97 GESCHÄFTSFÜHRUNG UND RECHTSSTELLUNG (1) Für die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder gelten § 36 Absatz 2 Satz 1 bis 3, die §§ 38, 43 und
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- § 221 SGB IX - Einzelnorm



... VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN – (ARTIKEL 1 DES GESETZES V. 23. DEZEMBER 2016, BGBL. I S. 3234) (NEUNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB IX) § 221 RECHTSSTELLUNG UND ARBEITSENTGELT BEHINDERTER MENSCHEN (1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer ...
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