Volltextsuche - Trefferliste
Trefferliste für 'aeg'
Dokument 91 - 100 von 114 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 1 AEG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 1 ANWENDUNGSBEREICH, WETTBEWERBSBEDINGUNGEN (1) Dieses Gesetz dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Wahrung der Interessen der Verbraucher
...
- § 2 AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur
...
- § 2a AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 2A FESTSTELLUNG DER EISENBAHNEIGENSCHAFT Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium
...
- § 2b AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 2B ÜBERGEORDNETES NETZ (1) Das übergeordnete Netz als Teil des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ist das regelspurige Eisenbahnnetz, ausgenommen 1. Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt
...
- § 2c AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 2C ZUORDNUNG ZUM ÜBERGEORDNETEN NETZ (1) Öffentliche Betreiber der Schienenwege haben der nach § 5 Absatz 1a zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Zuordnung zum übergeordneten Netz im Sinne des § 2b erforderlichen
...
- § 3 AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 3 ÖFFENTLICHER EISENBAHNVERKEHR (1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie
...
- § 4 AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 4 SICHERHEITSPFLICHTEN UND NOTFALLPLÄNE, ZUSTÄNDIGKEITEN DES EISENBAHN-BUNDESAMTES (1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit 1. an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme
...
- § 4a AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 4A INSTANDHALTUNG (1) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind für die Instandhaltung jedes ihrer Eisenbahnfahrzeuge zuständig (für die Instandhaltung zuständige Stelle). Sie können die Aufgabe nach Satz
...
- § 4b AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 4B PRÜFSACHVERSTÄNDIGE (1) Prüfsachverständige prüfen im Auftrag der Eisenbahnen, der Hersteller, der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder 1. die Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften
...
- § 5 AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 5 EISENBAHNAUFSICHT (1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung 1. dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, 2. des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit
...
Seite:
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
11 12
neue Volltext-Suche