zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 23 VORBESCHEID (1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muss außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR BEGRENZUNG DER KOHLENWASSERSTOFFEMISSIONEN BEI DER BETANKUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN - 21. BIMSCHV) § 5 ÜBERWACHUNG (1) Der Betreiber hat die Tankstelle vor der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIGE ANLAGEN - 4. BIMSCHV) § 2 ZUORDNUNG ZU DEN VERFAHRENSARTEN (1) Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt nach 1. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (BEKANNTGABEVERORDNUNG - 41. BIMSCHV) § 4 FACHKUNDE UND GERÄTETECHNISCHE AUSSTATTUNG VON STELLEN (1) Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (BEKANNTGABEVERORDNUNG - 41. BIMSCHV) § 11 HILFSPERSONAL; HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (1) Soweit die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen im Sinne von § 29a des Bundes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (BEKANNTGABEVERORDNUNG - 41. BIMSCHV) § 14 GLEICHWERTIGKEIT VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION (1) Anerkennungen aus einem anderen ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR EMISSIONSBEGRENZUNG VON LEICHTFLÜCHTIGEN HALOGENIERTEN ORGANISCHEN VERBINDUNGEN - 2. BIMSCHV) § 20 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR AUSWURFBEGRENZUNG VON HOLZSTAUB - 7. BIMSCHV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb staub- oder späneemittierender ...