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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 78 WIEDERHOLUNG DES PRAKTISCHEN TEILS DER KENNTNISPRÜFUNG (1) Wer eine anästhesiologische oder eine operative Situation des praktischen Teils der ...
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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 79 BESTEHEN DER KENNTNISPRÜFUNG Die Kenntnisprüfung hat bestanden, wer den mündlichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung bestanden hat ...
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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 80 BESCHEINIGUNG (1) Der Person, die die Kenntnisprüfung bestanden hat, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen. (2) Für die Bescheinigung ...
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