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AUFTRÄGEN IM BEREICH DES VERKEHRS, DER TRINKWASSERVERSORGUNG UND DER ENERGIEVERSORGUNG (SEKTORENVERORDNUNG - SEKTVO) § 38 VERGABEBEKANNTMACHUNGEN; BEKANNTMACHUNG ÜBER AUFTRAGSÄNDERUNGEN (1) Der Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung ...
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Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER MUSTERVERFAHREN IN KAPITALMARKTRECHTLICHEN STREITIGKEITEN (KAPITALANLEGER-MUSTERVERFAHRENSGESETZ - KAPMUG) § 4 BEKANNTMACHUNG DES MUSTERVERFAHRENSANTRAGS (1) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Musterverfahrensregister (§ 5) öffentlich bekannt ...
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ARBEITNEHMER NACH DEM DRITTELBETEILIGUNGSGESETZ (WAHLORDNUNG ZUM DRITTELBETEILIGUNGSGESETZ - WODRITTELBG) § 33 LISTE DER ABSTIMMUNGSBERECHTIGTEN, BEKANNTMACHUNG (1) Der Betriebswahlvorstand erstellt unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten. Abstimmungsberechtigt ist, wer wahlberechtigt ist ...
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DIGITALER GESUNDHEITSANWENDUNGEN IN DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG (DIGITALE GESUNDHEITSANWENDUNGEN-VERORDNUNG - DIGAV) § 22 BEKANNTMACHUNG DES VERZEICHNISSES FÜR DIGITALE GESUNDHEITSANWENDUNGEN IM BUNDESANZEIGER (1) Durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind im Bundesanzeiger ...
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