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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG)
§ 44 Bekanntmachung von Angaben zu Verbandsklagen

Die folgenden Angaben zu einer rechtshängigen Verbandsklage sind im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machen:
1.
Bezeichnung der Parteien,
2.
Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens,
3.
Art der Verbandsklage,
4.
Zeitpunkt der Anhängigkeit und der Rechtshängigkeit,
5.
Abhilfeantrag des Klägers, einschließlich der Merkmale, nach denen sich die Gleichartigkeit der von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche bestimmt, oder die Feststellungsziele,
6.
kurze Darstellung des vom Kläger vorgetragenen Lebenssachverhalts,
7.
Zeitpunkt der Bekanntmachung im Verbandsklageregister,
8.
Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die mit der Abhilfe- oder Musterfeststellungsklage geltend gemacht werden, zur Eintragung in das Verbandsklageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme,
9.
Terminsbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen des Gerichts,
10.
gerichtlich genehmigte Vergleiche, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich, Form, Frist und Wirkung des Austritts,
11.
Urteile im Verbandsklageverfahren,
12.
Einlegung eines Rechtsmittels,
13.
Eintritt der Rechtskraft,
14.
Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters, Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachwalters für begründet erklärt wird, sowie Beschluss über die Entlassung eines Sachwalters,
15.
Beschluss über die Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens,
16.
Beschluss über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens,
17.
sonstige Beendigung des Verbandsklageverfahrens,
18.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers,
19.
Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, einem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Verbandsklageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.