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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG)
§ 43 Verbandsklageregister

(1) Das Bundesamt für Justiz führt ein Register für Verbandsklagen (Verbandsklageregister). Das Verbandsklageregister kann elektronisch betrieben werden.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen und Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Terminstag erfolgen.
(3) Die im Verbandsklageregister erfassten öffentlichen Bekanntmachungen und Eintragungen sind bis zum Schluss des zehnten Jahres nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des jeweiligen Verbandsklageverfahrens aufzubewahren und sodann zu löschen.