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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG)
§ 42
Revision
Gegen Musterfeststellungsurteile findet die Revision statt. Diese bedarf keiner Zulassung.
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