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Trefferliste für 'bundesnetzagentur'
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- § 35 KSpG - Einzelnorm



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-SPEICHERUNGSGESETZ - KSPG) § 35 BEHÖRDLICHES UND GERICHTLICHES VERFAHREN FÜR DEN ANSCHLUSS UND DEN ZUGANG DRITTER; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Die Bundesnetzagentur leitet ein behördliches Verfahren für den Anschluss und den Zugang Dritter von Amts wegen oder auf Antrag ein. (2) An dem Verfahren vor ...
- § 2 BNetzA BGebV-FreqZut - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DER BUNDESNETZAGENTUR FÜR ELEKTRIZITÄT, GAS, TELEKOMMUNIKATION, POST UND EISENBAHNEN FÜR FREQUENZZUTEILUNGEN (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG BUNDESNETZAGENTUR - FREQUENZZUTEILUNGEN – - BNETZA BGEBV-FREQZUT) § 2 HÖHE DER
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- § 5 BNetzA BGebV-FreqZut - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DER BUNDESNETZAGENTUR FÜR ELEKTRIZITÄT, GAS, TELEKOMMUNIKATION, POST UND EISENBAHNEN FÜR FREQUENZZUTEILUNGEN (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG BUNDESNETZAGENTUR - FREQUENZZUTEILUNGEN – - BNETZA BGEBV-FREQZUT) § 5 INKRAFTTRETEN
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- Anlage BNetzA BGebV-FreqZut - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DER BUNDESNETZAGENTUR FÜR ELEKTRIZITÄT, GAS, TELEKOMMUNIKATION, POST UND EISENBAHNEN FÜR FREQUENZZUTEILUNGEN (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG BUNDESNETZAGENTUR - FREQUENZZUTEILUNGEN – - BNETZA BGEBV-FREQZUT) ANLAGE (ZU § 2) GEBÜHRENVERZEICHNIS
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- § 13b EnWG - Einzelnorm



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oder endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen; dabei ist anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen ...
- § 13f EnWG - Einzelnorm



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durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt. Die Ausweisung bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag auf Genehmigung ...
- § 35h EnWG - Einzelnorm



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§ 35H AUßERBETRIEBNAHME UND STILLLEGUNG VON GASSPEICHERN (1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage im Sinne des § 35a Absatz 2 ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur eine vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des ...
- § 5 NABEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NETZAUSBAUBESCHLEUNIGUNGSGESETZ ÜBERTRAGUNGSNETZ (NABEG) § 5 INHALT DER BUNDESFACHPLANUNG (1) Die Bundesnetzagentur bestimmt in der Bundesfachplanung zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke Trassenkorridore von
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- § 63 EnWG - Einzelnorm



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Satz 1 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Befugnisse nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a und 1b, den §§ 68, 69 und 71. (2) Die Bundesnetzagentur erstellt bis zum 31. Oktober 2022 und dann mindestens alle zwei Jahre jeweils die folgenden Berichte: 1. einen Bericht zum Stand und zur ...
- § 11 PostG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis POSTGESETZ (POSTG) § 11 DIGITALER ATLAS ZUR POSTVERSORGUNG, VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Die Bundesnetzagentur führt einen digitalen Atlas zur Postversorgung. Der digitale Atlas dient der Transparenz für die Nutzer hinsichtlich der zur Verfügung stehenden
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