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Trefferliste für 'einzelnorm'

Dokument 91 - 100 von 107097 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 13 GleiBStiftG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG DER BUNDESSTIFTUNG GLEICHSTELLUNG § 13 HAUSHALT (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die bundesunmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen einschließlich ...
§ 8 FremdSprKFPrV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS MIT DER BEZEICHNUNG GEPRÜFTER BERUFSSPEZIALIST FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION ODER GEPRÜFTE BERUFSSPEZIALISTIN FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION (FREMDSPRACHENKOMMUNIKATION-FORTBILDUNGSPRÜFUNGSVERORDNUNG ...
§ 14 GleiBStiftG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG DER BUNDESSTIFTUNG GLEICHSTELLUNG § 14 RECHTSAUFSICHT Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 9 FremdSprKFPrV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS MIT DER BEZEICHNUNG GEPRÜFTER BERUFSSPEZIALIST FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION ODER GEPRÜFTE BERUFSSPEZIALISTIN FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION (FREMDSPRACHENKOMMUNIKATION-FORTBILDUNGSPRÜFUNGSVERORDNUNG ...
§ 15 GleiBStiftG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG DER BUNDESSTIFTUNG GLEICHSTELLUNG § 15 AUFLÖSUNG Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
§ 10 FremdSprKFPrV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS MIT DER BEZEICHNUNG GEPRÜFTER BERUFSSPEZIALIST FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION ODER GEPRÜFTE BERUFSSPEZIALISTIN FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION (FREMDSPRACHENKOMMUNIKATION-FORTBILDUNGSPRÜFUNGSVERORDNUNG ...
§ 16 GleiBStiftG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG DER BUNDESSTIFTUNG GLEICHSTELLUNG § 16 BERICHTERSTATTUNG Die Stiftung legt dem Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in jeder Legislaturperiode einen Arbeitsbericht auf Grundlage ...
§ 11 FremdSprKFPrV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS MIT DER BEZEICHNUNG GEPRÜFTER BERUFSSPEZIALIST FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION ODER GEPRÜFTE BERUFSSPEZIALISTIN FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION (FREMDSPRACHENKOMMUNIKATION-FORTBILDUNGSPRÜFUNGSVERORDNUNG ...
§ 17 GleiBStiftG - Einzelnorm****
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG DER BUNDESSTIFTUNG GLEICHSTELLUNG § 17 INKRAFTTRETEN Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 12 FremdSprKFPrV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS MIT DER BEZEICHNUNG GEPRÜFTER BERUFSSPEZIALIST FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION ODER GEPRÜFTE BERUFSSPEZIALISTIN FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION (FREMDSPRACHENKOMMUNIKATION-FORTBILDUNGSPRÜFUNGSVERORDNUNG ...
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