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Trefferliste für 'fzv'

Dokument 91 - 100 von 117 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 31 FZV - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 31 ZULÄSSIGKEIT DER SOFORTIGEN INBETRIEBSETZUNG Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger ...
§ 32 FZV - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 32 VORLÄUFIGER ZULASSUNGSNACHWEIS (1) Im Fall des § 31 hat die Zulassungsbehörde der antragstellenden Person zusätzlich zum Zulassungsbescheid nach ...
§ 33 FZV - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 33 GROßKUNDENSCHNITTSTELLE (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet und betreibt eine Großkundenschnittstelle für die internetbasierte Entgegennahme ...
§ 34 FZV - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 34 REGISTRIERUNG ALS GROßKUNDE (1) Eine juristische Person des Privatrechts, die jährlich regelmäßig mehr als 500 Anträge im Sinne des § 33 Absatz ...
§ 35 FZV - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 35 IDENTIFIZIERUNGSMERKMAL (1) Mit der Bekanntgabe über die Registrierung hat das Kraftfahrt-Bundesamt dem registrierten Großkunden ein nicht personenbezogenes ...
§ 36 FZV - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 36 ÜBERPRÜFUNG DER VORAUSSETZUNGEN UND WIDERRUF DER REGISTRIERUNG ALS GROßKUNDE (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist jederzeit berechtigt zu überprüfen ...
§ 37 FZV - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 37 ANTRAGSTELLUNG ÜBER DIE GROßKUNDENSCHNITTSTELLE (1) Vor jeder Antragstellung hat sich der Großkunde unter Angabe des nach § 35 vergebenen Identifizierungsmerkmals ...
§ 38 FZV - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 38 ÜBERMITTLUNG EINES ANTRAGS AN DIE ZULASSUNGSBEHÖRDE UND AUTOMATISCHE ERGÄNZUNG ERFORDERLICHER DATEN (1) Die Übermittlung der Fahrzeugdaten und Halterdaten ...
§ 39 FZV - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 39 BEKANNTGABE UND WIRKSAMKEIT DER ENTSCHEIDUNG DER ZULASSUNGSBEHÖRDE (1) Über die Großkundenschnittstelle übermittelte Anträge sind im Portal nach ...
2. FZVAusnV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis**
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