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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1.
die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde und
2.
die Zulassung ihrer Anhänger.
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