zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 12 VERMÖGENS- UND ERTRAGSANFORDERUNGEN (1) Ist die REIT-Aktiengesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß § 315e des Handelsgesetzbuchs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 13 AUSSCHÜTTUNG AN DIE ANLEGER (1) Die REIT-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres mindestens 90 Prozent ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 14 AUSSCHLUSS DES IMMOBILIENHANDELS (1) Die REIT-Aktiengesellschaft darf keinen Handel mit ihrem unbeweglichen Vermögen betreiben. (2) Ein Handel ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 15 MINDESTEIGENKAPITAL Das am Ende eines Geschäftsjahres im Einzel- bzw. Konzernabschluss nach § 12 Abs. 1 ausgewiesene Eigenkapital der REIT-Aktiengesellschaft ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 16 STEUERBEFREIUNG DER REIT-AKTIENGESELLSCHAFT (1) Eine REIT-Aktiengesellschaft, die die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 17 BEGINN DER STEUERBEFREIUNG (1) Die Steuerbefreiung tritt zu Beginn des Wirtschaftsjahres ein, in dem die REIT-Aktiengesellschaft nach der Anmeldung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 18 ENDE DER STEUERBEFREIUNG (1) Die Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 1 endet zum Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Verlust der Börsenzulassung nach ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GRUNDSÄTZE FÜR DIE ERMITTLUNG DER VERKEHRSWERTE VON IMMOBILIEN UND DER FÜR DIE WERTERMITTLUNG ERFORDERLICHEN DATEN (IMMOBILIENWERTERMITTLUNGSVERORDNUNG - IMMOWERTV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 199 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GRUNDSÄTZE FÜR DIE ERMITTLUNG DER VERKEHRSWERTE VON IMMOBILIEN UND DER FÜR DIE WERTERMITTLUNG ERFORDERLICHEN DATEN (IMMOBILIENWERTERMITTLUNGSVERORDNUNG - IMMOWERTV) INHALTSÜBERSICHT Teil 1 Allgemeines Abschnitt 1 Anwendungsbereich ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 19A BERÜCKSICHTIGUNG VON VORBELASTUNGEN BEI DER BESTEUERUNG DER ANTEILSINHABER (1) Abweichend von § 19 Abs. 3 sind § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des ...