...
VON BESOLDUNG, VON AMTSBEZÜGEN UND NACH DEM BUNDESREISEKOSTENGESETZ, DEM BUNDESUMZUGSKOSTENGESETZ EINSCHLIEßLICH DER HIERZU ERGANGENEN VERORDNUNGEN UND NACH DEN BEIHILFEVORSCHRIFTEN DES BUNDES III. Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 22. November 2005 anzuwenden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
...
VON BESOLDUNG, VON AMTSBEZÜGEN UND NACH DEM BUNDESREISEKOSTENGESETZ, DEM BUNDESUMZUGSKOSTENGESETZ EINSCHLIEßLICH DER HIERZU ERGANGENEN VERORDNUNGEN UND NACH DEN BEIHILFEVORSCHRIFTEN DES BUNDES SCHLUSSFORMEL Der Bundesminister für Arbeit und Soziales * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
...
...
GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 295 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE IN BEZUG AUF EU-VERORDNUNGEN (1) Die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde ist für die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegenden Unternehmen auch 1. sektoral zuständige ...
...
...
...
...
...
...