zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZULASSUNGS- UND ALLGEMEINE PRÜFUNGSVERFAHREN FÜR DIE MEISTERPRÜFUNG IM HANDWERK UND IN HANDWERKSÄHNLICHEN GEWERBEN (MEISTERPRÜFUNGSVERFAHRENSVERORDNUNG - MPVERFV) § 9 ORGANISATION DER MEISTERPRÜFUNG (1) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 32A MITFÜHREN VON ANHÄNGERN Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mitgeführt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) ANLAGE VIIID (ANLAGE VIII NUMMER 4) UNTERSUCHUNGSSTELLEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON HAUPTUNTERSUCHUNGEN, SICHERHEITSPRÜFUNGEN, UNTERSUCHUNGEN DER ABGASE UND WIEDERKEHRENDEN GASANLAGENPRÜFUNGEN (Fundstelle: BGBl. I ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERZIGSTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (40. AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) § 2 - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LUFTVZO) § 103 VERTRAGSINHALT (1) Unbeschadet des § 51 des Luftverkehrsgesetzes muss der Haftpflichtversicherungsvertrag für Fluggastschäden die Haftung des Luftfrachtführers auf Schadensersatz wegen der in § 44 des Luftverkehrsgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZULASSUNGS- UND ALLGEMEINE PRÜFUNGSVERFAHREN FÜR DIE MEISTERPRÜFUNG IM HANDWERK UND IN HANDWERKSÄHNLICHEN GEWERBEN (MEISTERPRÜFUNGSVERFAHRENSVERORDNUNG - MPVERFV) § 10 BILDUNG UND ZUSAMMENSETZUNG VON PRÜFUNGSKOMMISSIONEN, ZUWEISUNG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 32B UNTERFAHRSCHUTZ (1) Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge mit austauschbaren Ladungsträgern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, bei denen der Abstand von der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) ANLAGE VIIIE (ZU ANLAGE VIIIA NUMMER 1 UND 3 SOWIE ANLAGE VIIIB NUMMER 2.3) BEREITSTELLUNG VON VORGABEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON HAUPTUNTERSUCHUNGEN UND SICHERHEITSPRÜFUNGEN; AUSWERTUNG VON ERKENNTNISSEN (Fundstelle ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERZIGSTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (40. AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 tritt am 1. Januar 2006 für neu in den Verkehr kommende ...