zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 15 MESSVERFAHREN UND MESSEINRICHTUNGEN (1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass für Messungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 18 PERIODISCHE MESSUNGEN (1) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher Änderung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 24 ZULASSUNG VON AUSNAHMEN (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 27 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ACHTZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (SPORTANLAGENLÄRMSCHUTZVERORDNUNG - 18. BIMSCHV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR BEGRENZUNG DER KOHLENWASSERSTOFFEMISSIONEN BEI DER BETANKUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN - 21. BIMSCHV) § 5 ÜBERWACHUNG (1) Der Betreiber hat die Tankstelle vor der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ACHTUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES 1 (VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DER UNIONSRECHTLICHEN VERORDNUNG ÜBER EMISSIONSGRENZWERTE UND DIE TYPGENEHMIGUNG FÜR VERBRENNUNGSMOTOREN FÜR NICHT FÜR DEN STRAßENVERKEHR ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR EMISSIONSBEGRENZUNG VON LEICHTFLÜCHTIGEN HALOGENIERTEN ORGANISCHEN VERBINDUNGEN - 2. BIMSCHV) § 20 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR AUSWURFBEGRENZUNG VON HOLZSTAUB - 7. BIMSCHV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb staub- oder späneemittierender ...