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Trefferliste für 'aprv'
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- § 81 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm



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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 81 ZIEL UND INHALT DES ANPASSUNGSLEHRGANGS (1) Ziel des Anpassungslehrgangs zusammen mit dem Abschlussgespräch ist die Feststellung, dass die antragstellende ...
- § 9 NotSan-APrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR NOTFALLSANITÄTERINNEN UND NOTFALLSANITÄTER (NOTSAN-APRV) § 9 BESTEHEN UND WIEDERHOLUNG DER STAATLICHEN PRÜFUNG (1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile
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- § 21 PhysTh-APrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHYSIOTHERAPEUTEN (PHYSTH-APRV) § 21 SONDERREGELUNGEN FÜR INHABER VON AUSBILDUNGSNACHWEISEN AUS EINEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMES (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2
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- § 82 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm



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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 82 DURCHFÜHRUNG DES ANPASSUNGSLEHRGANGS (1) Im Anpassungslehrgang wird der Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen ...
- § 10 NotSan-APrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR NOTFALLSANITÄTERINNEN UND NOTFALLSANITÄTER (NOTSAN-APRV) § 10 BESTEHEN UND WIEDERHOLUNG DER STAATLICHEN ERGÄNZUNGSPRÜFUNG Die staatliche Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Absatz 3 vorgeschriebenen
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- § 21a PhysTh-APrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHYSIOTHERAPEUTEN (PHYSTH-APRV) § 21A ANERKENNUNGSREGELUNGEN FÜR AUSBILDUNGSNACHWEISE AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DER EUROPÄISCHEN UNION ODER EINEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT DES ABKOMMENS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
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- § 83 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm



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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 83 DURCHFÜHRUNG UND INHALT DES ABSCHLUSSGESPRÄCHS (1) Die Prüfung, mit der der Anpassungslehrgang abschließt, ist in Form eines Abschlussgesprächs ...
- § 11 NotSan-APrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR NOTFALLSANITÄTERINNEN UND NOTFALLSANITÄTER (NOTSAN-APRV) § 11 RÜCKTRITT VON DER PRÜFUNG (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er der oder dem Vorsitzenden
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- § 21b PhysTh-APrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHYSIOTHERAPEUTEN (PHYSTH-APRV) § 21B ANERKENNUNGSREGELUNGEN FÜR AUSBILDUNGSNACHWEISE AUS EINEM DRITTSTAAT (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
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- § 84 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm



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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 84 BEWERTUNG UND ERFOLGREICHES ABSOLVIEREN DES ANPASSUNGSLEHRGANGS (1) Die im Abschlussgespräch gezeigte Leistung ist von den beiden Prüferinnen ...
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