zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 7 ABSTAMMUNG (1) Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangen sind und feststellen, daß der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist, wer der Vater des Kindes ist oder daß eine ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 20 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHS- UND VORMUNDSCHAFTSRECHTS VOM 6. JULI 2009 (1) Bei der Behandlung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung ist auf Haushaltsgegenstände ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE §§ 8 UND 9 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 21 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE GESELLSCHAFT BÜRGERLICHEN RECHTS IM GRUNDBUCHVERFAHREN UND IM SCHIFFSREGISTERVERFAHREN (1) Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 10 RECHTSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN ELTERN UND DEM KIND IM ALLGEMEINEN Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 22 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR UMSETZUNG DER VERBRAUCHERKREDITRICHTLINIE, DES ZIVILRECHTLICHEN TEILS DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE SOWIE ZUR NEUORDNUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DAS WIDERRUFS- UND RÜCKGABERECHT ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE ANLAGE 4 (ZU ARTIKEL 247 § 2) EUROPÄISCHE STANDARDINFORMATIONEN FÜR VERBRAUCHERKREDITE (Fundstelle: BGBl. I 2009, S. 2393 - 2397; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Name und Kontaktangaben ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 23 ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ERB- UND VERJÄHRUNGSRECHTS (1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung sind ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 12 LEGITIMATION NICHTEHELICHER KINDER Die Frist nach § 1740e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * ...