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Trefferliste für 'justiz'
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- III. BMJErnAnO - Einzelnorm



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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ÜBER DIE ERNENNUNG UND ENTLASSUNG VON BEAMTEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERS DER JUSTIZ III. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
- II. BMJErnAnO 2024 - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ÜBER DIE ERNENNUNG UND ENTLASSUNG DER BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ II. Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter I. genannten Beamtinnen und Beamten vor. * zum Seitenanfang * Impressum ...
- III. BMJErnAnO 2024 - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ÜBER DIE ERNENNUNG UND ENTLASSUNG DER BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ III. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Frühere Anordnungen zum selben Gegenstand sind nicht mehr anzuwenden. * zum Seitenanfang ...
- I. BMJGerErnAnO - Einzelnorm



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ERNENNUNG UND ENTLASSUNG DER BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTEN BEI DEN OBERSTEN GERICHTEN DES BUNDES IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ I. Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen ...
- II. BMJGerErnAnO - Einzelnorm



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ERNENNUNG UND ENTLASSUNG DER BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTEN BEI DEN OBERSTEN GERICHTEN DES BUNDES IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ II. Diese Anordnung tritt am ersten Tag des ersten auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonats in Kraft. * zum Seitenanfang ...
- § 1 BMJMaßgabenBerG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE NICHTANWENDUNG VON MAßGABEN DES EINIGUNGSVERTRAGES IM ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ (BMJ-MAßGABENBEREINIGUNGSGESETZ) § 1 UNANWENDBARKEIT VON MAßGABEN (1) Folgende Maßgaben zum Bundesrecht in Kapitel III der Anlage I des Einigungsvertrages ...
- § 3 BMJVBhWidVertrAnO - Einzelnorm



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FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG BEI KLAGEN IN BEIHILFEANGELEGENHEITEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ (BMJVBHWIDVERTRANO) § 3 ÜBERGANGSREGELUNG (1) § 1 ist auch auf Widersprüche gegen Maßnahmen anzuwenden, die das Bundesamt ...
- § 4 BMJVertrAnO - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ÜBER DIE VERTRETUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ (BMJ-VERTRETUNGSANORDNUNG - BMJVERTRANO) § 4 ZUSTELLUNGEN (1) Wird an eine nicht zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugte Person zugestellt ...
- Eingangsformel BMJVWidVertrAnO - Einzelnorm



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FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN VON BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ IN ANGELEGENHEITEN DER BESOLDUNG, DES DIENSTUNFALL-, REISEKOSTEN-, UMZUGSKOSTEN- UND TRENNUNGSGELDRECHTS (BMJVWIDVERTRANO) EINGANGSFORMEL ...
- § 3 BMJVWidVertrAnO - Einzelnorm



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FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN VON BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ IN ANGELEGENHEITEN DER BESOLDUNG, DES DIENSTUNFALL-, REISEKOSTEN-, UMZUGSKOSTEN- UND TRENNUNGSGELDRECHTS (BMJVWIDVERTRANO) § ...
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