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Trefferliste für 'justiz'
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- I. BMJGerErnAnO - Einzelnorm



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ERNENNUNG UND ENTLASSUNG DER BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTEN BEI DEN OBERSTEN GERICHTEN DES BUNDES IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ I. Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen ...
- II. BMJGerErnAnO - Einzelnorm



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ERNENNUNG UND ENTLASSUNG DER BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTEN BEI DEN OBERSTEN GERICHTEN DES BUNDES IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ II. Diese Anordnung tritt am ersten Tag des ersten auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonats in Kraft. * zum Seitenanfang ...
- § 1 BMJMaßgabenBerG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE NICHTANWENDUNG VON MAßGABEN DES EINIGUNGSVERTRAGES IM ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ (BMJ-MAßGABENBEREINIGUNGSGESETZ) § 1 UNANWENDBARKEIT VON MAßGABEN (1) Folgende Maßgaben zum Bundesrecht in Kapitel III der Anlage I des Einigungsvertrages ...
- § 3 BMJVBhWidVertrAnO - Einzelnorm



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FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG BEI KLAGEN IN BEIHILFEANGELEGENHEITEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ (BMJVBHWIDVERTRANO) § 3 ÜBERGANGSREGELUNG (1) § 1 ist auch auf Widersprüche gegen Maßnahmen anzuwenden, die das Bundesamt ...
- § 4 BMJVertrAnO - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ÜBER DIE VERTRETUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ (BMJ-VERTRETUNGSANORDNUNG - BMJVERTRANO) § 4 ZUSTELLUNGEN (1) Wird an eine nicht zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugte Person zugestellt ...
- § 4 AUG - Einzelnorm



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Behörde für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in Unterhaltssachen nach diesem Gesetz ist das Bundesamt für Justiz. Die zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland. Mitteilungen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stellen ...
- Eingangsformel BMJVWidVertrAnO - Einzelnorm



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FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN VON BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ IN ANGELEGENHEITEN DER BESOLDUNG, DES DIENSTUNFALL-, REISEKOSTEN-, UMZUGSKOSTEN- UND TRENNUNGSGELDRECHTS (BMJVWIDVERTRANO) EINGANGSFORMEL ...
- § 3 BMJVWidVertrAnO - Einzelnorm



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FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN VON BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ IN ANGELEGENHEITEN DER BESOLDUNG, DES DIENSTUNFALL-, REISEKOSTEN-, UMZUGSKOSTEN- UND TRENNUNGSGELDRECHTS (BMJVWIDVERTRANO) § ...
- § 4 BMJVWidVertrAnO - Einzelnorm



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FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN VON BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ IN ANGELEGENHEITEN DER BESOLDUNG, DES DIENSTUNFALL-, REISEKOSTEN-, UMZUGSKOSTEN- UND TRENNUNGSGELDRECHTS (BMJVWIDVERTRANO) § ...
- Art 103n EGInsO - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUR INSOLVENZORDNUNG (EGINSO) ART 103N ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR WEITEREN DIGITALISIERUNG DER JUSTIZ (1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind, sind § 5 Absatz 5 und § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden ...
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