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Trefferliste für 'krankenhaus'
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- § 2 KHBV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE RECHNUNGS- UND BUCHFÜHRUNGSPFLICHTEN VON KRANKENHÄUSERN (KRANKENHAUS-BUCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - KHBV) § 2 GESCHÄFTSJAHR Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 137j SGB 5 - Einzelnorm



... der Pflegepersonalausstattung der Krankenhäuser und Sicherung der pflegerischen Versorgungsqualität ermittelt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus jährlich, erstmals zum 31. Mai 2020, für jedes nach § 108 zugelassene Krankenhaus einen Pflegepersonalquotienten, der das Verhältnis der Anzahl ...
- § 4 KHBV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE RECHNUNGS- UND BUCHFÜHRUNGSPFLICHTEN VON KRANKENHÄUSERN (KRANKENHAUS-BUCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - KHBV) § 4 JAHRESABSCHLUß (1) Der Jahresabschluß des Krankenhauses besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang
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- § 6 KHBV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE RECHNUNGS- UND BUCHFÜHRUNGSPFLICHTEN VON KRANKENHÄUSERN (KRANKENHAUS-BUCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - KHBV) § 6 AUFBEWAHRUNG UND VORLEGUNG VON UNTERLAGEN Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen
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- § 7 KHBV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE RECHNUNGS- UND BUCHFÜHRUNGSPFLICHTEN VON KRANKENHÄUSERN (KRANKENHAUS-BUCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - KHBV) § 7 (weggefallen) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 10 KHBV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE RECHNUNGS- UND BUCHFÜHRUNGSPFLICHTEN VON KRANKENHÄUSERN (KRANKENHAUS-BUCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - KHBV) § 10 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied
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- § 11 KHBV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE RECHNUNGS- UND BUCHFÜHRUNGSPFLICHTEN VON KRANKENHÄUSERN (KRANKENHAUS-BUCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - KHBV) § 11 ÜBERGANGSVORSCHRIFT (1) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr
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- § 110 SGB 5 - Einzelnorm



... bereits zweimal durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wurde, länger als drei Jahre zurückliegt, es sei denn, dass das Krankenhaus den Nachweis über die in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Erfüllung dieser Qualitätskriterien durch eine begründete Selbsteinschätzung erbringt ...
- § 12 KHBV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE RECHNUNGS- UND BUCHFÜHRUNGSPFLICHTEN VON KRANKENHÄUSERN (KRANKENHAUS-BUCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - KHBV) § 12 (WEGGEFALLEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 13 KHBV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE RECHNUNGS- UND BUCHFÜHRUNGSPFLICHTEN VON KRANKENHÄUSERN (KRANKENHAUS-BUCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - KHBV) § 13 (INKRAFTTRETEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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