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Trefferliste für 'kwg'
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- § 22h KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 22H VERHÄLTNIS DES VERWALTERS ZUM REGISTERFÜHRENDEN UNTERNEHMEN UND ZUM REFINANZIERUNGSUNTERNEHMEN (1) Der Verwalter ist befugt, jederzeit die Bücher und Papiere des registerführenden Unternehmens
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- § 53cl KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53CL HÄUFIGKEIT DER MELDUNG (1) Die Meldepflichten nach § 53ck Absatz 3 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der CRD-Drittstaatenzweigstelle in die Risikoklasse 1 oder 2 stehen
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- § 22i KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 22I VERGÜTUNG DES VERWALTERS (1) Der Verwalter sowie sein Stellvertreter erhalten von dem registerführenden Unternehmen eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird
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- § 53cm KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53CM AUFSICHTLICHES PRÜFUNGSPROGRAMM (1) Die Bundesanstalt kommt dem Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 für die Zwecke der Beaufsichtigung von CRD-Drittstaatenzweigstellen
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- § 22j KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 22J WIRKUNGEN DER EINTRAGUNG IN DAS REFINANZIERUNGSREGISTER (1) Gegenstände des Refinanzierungsunternehmens, die ordnungsgemäß im Refinanzierungsregister eingetragen sind, können im Fall der Insolvenz
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- § 53cn KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53CN AUFSICHTLICHE ÜBERPRÜFUNG UND BEURTEILUNG (1) Die Bundesanstalt überprüft die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die von CRD-Drittstaatenzweigstellen eingeführt wurden, um den
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- § 22k KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 22K BEENDIGUNG UND ÜBERTRAGUNG DER REGISTERFÜHRUNG (1) Willigen alle im Refinanzierungsregister eingetragenen Übertragungsberechtigten und, sofern ein Übertragungsberechtigter eine Pfandbriefbank
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- § 53co KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53CO AUFSICHTSMAßNAHMEN (1) Die Bundesanstalt verlangt von CRD-Drittstaatenzweigstellen, frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass 1. die CRD-Drittstaatenzweigstellen
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- § 22l KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 22L BESTELLUNG DES SACHWALTERS BEI ERÖFFNUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS (1) Ist über das Vermögen eines Unternehmens, das keine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung ist und ein Refinanzierungsregister
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- § 53cp KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53CP ZUSAMMENARBEIT UND AUFSICHTSKOLLEGIEN (1) Die Bundesanstalt arbeitet eng mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere
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