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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
§ 53cn Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung

(1) Die Bundesanstalt überprüft die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die von CRD-Drittstaatenzweigstellen eingeführt wurden, um den für sie geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes nachzukommen. Sie arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 7 zusammen.
(2) Sie bewertet auf der Grundlage der Überprüfung nach Absatz 1, ob die von den CRD-Drittstaatenzweigstellen eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Kapitalausstattung und Liquidität ein solides Management und eine solide Abdeckung ihrer wesentlichen Risiken sowie die Existenzfähigkeit der CRD-Drittstaatenzweigstelle gewährleisten.
(3) Die Bundesanstalt führt die in den Absätzen 1 und 2 genannte Überprüfung und Bewertung im Einklang mit den Kriterien für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach § 6b Absatz 4 durch. Insbesondere legt die Bundesanstalt Häufigkeit und Intensität der in Absatz 1 genannten Überprüfung fest, die in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der CRD-Drittstaatenzweigstelle in die Risikoklasse 1 oder 2 steht und die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der CRD-Drittstaatenzweigstelle berücksichtigt.
(4) § 7b Absatz 2 Nummer 12 findet auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechende Anwendung. Die Meldung nach Satz 1 hat auch gegenüber der Behörde zu erfolgen, die für die Überwachung der CRD-Drittstaatenzweigstelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 zuständig ist. Besteht ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so nehmen die Bundesanstalt und die Behörde nach Satz 2 Kontakt mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde auf, um ihre gemeinsame Bewertung unverzüglich zu übermitteln. Die Bundesanstalt ergreift erforderlichenfalls Maßnahmen nach diesem Gesetz. Diese können auch die Aufhebung der Erlaubnis der CRD-Drittstaatenzweigstelle nach § 53cd Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 umfassen.
(5) Die Bundesanstalt, die zentralen Meldestellen und die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 die CRD-Drittstaatenzweigstelle beaufsichtigt, arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, die für dieses Gesetz von Relevanz sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren entsprechend dem Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigt. Beinhalten diese Informationen personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679, sind diese Informationen zu übermitteln, soweit sie für die Wahrnehmung von Aufgaben nach der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind.