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Trefferliste für 'seeschiffen'
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- Anlage 1a SchSV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SCHIFFSSICHERHEITSVERORDNUNG (SCHSV) ANLAGE 1A (ZU DEN §§ 6 UND 6A) SCHIFFSBEZOGENER SICHERHEITSSTANDARD IN DEN ÜBRIGEN FÄLLEN (Fundstelle: BGBl. I 2018, 244 - 334; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Inhaltsübersicht Teil 1 Sicherheitsanforderungen
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- § 4 KrWaffKontrG - Einzelnorm



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BUNDESGEBIETES (1) Wer Kriegswaffen, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt werden, mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, befördern will, bedarf ...
- § 1b SprengG - Einzelnorm



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Dieses Gesetz gilt nicht für 1. die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, mit Seeschiffen und mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 4, 2. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ...
- Anlage 16 PfandMeldeV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER PFANDBRIEFRECHTLICHE MELDUNGEN (PFANDBRIEF-MELDEVERORDNUNG - PFANDMELDEV) ANLAGE 16 MELDUNG: SCHIFFSPFANDBRIEFE – DECKUNG (SCHDCK) (Fundstelle: BGBl. I 2022, 1672 - 1677) I. Kopf des Meldebogens Im Kopf des Meldebogens sind Felder
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- § 16.15 BinSchStrO - Einzelnorm



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machen: a) Schiffsgattung; b) Schiffsname und Funkrufzeichen; c) Standort, Fahrtrichtung; d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal; e) Tragfähigkeit; f) Länge und Breite des Fahrzeugs; g) Art, Länge und Breite des Verbandes ...
- § 2.04 MoselSchPV - Einzelnorm



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Fahrzeugen – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge – müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer“ die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die ...
- § 2.05 MoselSchPV - Einzelnorm



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des Fahrzeugs zulässig. 3. Wird die Nummer des Schiffsattests geändert, findet Nummer 2 keine Anwendung mehr. 4. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nur ausnahmsweise auf der Mosel fahren. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
- § 92 SGB 7 - Einzelnorm



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des nach Absatz 2 oder 4 festgesetzten monatlichen Durchschnitts des baren Entgelts einschließlich des Durchschnittssatzes des Werts der auf Seeschiffen gewährten Beköstigung oder Verpflegungsvergütung (Durchschnittsentgelt) zur Zeit des Versicherungsfalls. Für Versicherte, die als ausländische Seeleute ...
- Anhang I TÜPrKostO1992GebVAnpV - Einzelnorm



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jedoch 110,- DM erhoben. 1.4.4 Abweichend von Nummer 1.4.1 Satz 1 werden für die wiederkehrenden Prüfungen von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen, ausgenommen solchen auf Fahrgastschiffen, die Gebühren wie folgt erhoben: - äußere Prüfung 0,95fache ) einer Jahresgebühr - innere Prüfung 0,95fache ...
- § 4 VerkLG - Einzelnorm



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können verpflichtet werden: 1. Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, mit Ausnahme der Bergbahnunternehmen, 2. Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, 3. sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln oder von Verkehrsinfrastruktur, wenn diese Verkehrsmittel ...
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