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- § 18 PassG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PASSGESETZ (PASSG) § 18 VERWENDUNG IM NICHTÖFFENTLICHEN BEREICH (1) Der Pass oder ein Passersatz können auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden. (2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass
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- § 117b AO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 117B VERWENDUNG VON DEN NACH DEM RAHMENBESCHLUSS 2006/960/JI DES RATES ÜBERMITTELTEN DATEN (1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden übermittelt worden
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- § 498 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 498 VERWENDUNG PERSONENBEZOGENER DATEN AUS ELEKTRONISCHEN AKTEN (1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten aus elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift die
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- § 7.03 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 7.03 ANKERN UND VERWENDUNG VON PFÄHLEN 1. Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf nicht ankern: a) auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf dem Abschnitt einer
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- § 167 AO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 167 STEUERANMELDUNG, VERWENDUNG VON STEUERZEICHEN ODER STEUERSTEMPLERN (1) Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (§ 150 Absatz 1 Satz 3), so ist eine Festsetzung der Steuer nach § 155 nur erforderlich, wenn
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- § 4 MaBV - Einzelnorm



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PFLICHTEN DER IMMOBILIENMAKLER, DARLEHENSVERMITTLER, BAUTRÄGER, BAUBETREUER UND WOHNIMMOBILIENVERWALTER (MAKLER- UND BAUTRÄGERVERORDNUNG - MABV) § 4 VERWENDUNG VON VERMÖGENSWERTEN DES AUFTRAGGEBERS (1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte des Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwendung ...
- § 13 BVerfSchG - Einzelnorm



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DER LÄNDER IN ANGELEGENHEITEN DES VERFASSUNGSSCHUTZES UND ÜBER DAS BUNDESAMT FÜR VERFASSUNGSSCHUTZ (BUNDESVERFASSUNGSSCHUTZGESETZ - BVERFSCHG) § 13 VERWENDUNG UND BERICHTIGUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IN AKTEN (1) Stellt das Bundesamt für Verfassungsschutz fest, daß in Akten gespeicherte personenbezogene ...
- § 6 MADG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN MILITÄRISCHEN ABSCHIRMDIENST (MAD-GESETZ - MADG) § 6 VERWENDUNG UND BERICHTIGUNG PERSONENBEZOGENER DATEN (1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern
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- § 143 FFG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER MAßNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DES DEUTSCHEN FILMS * (FILMFÖRDERUNGSGESETZ - FFG) § 143 VERWENDUNG VON RÜCKLAGEN, ÜBERSCHÜSSEN UND NICHT VERBRAUCHTEN HAUSHALTSMITTELN (1) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Einnahmen (Überschüsse), nicht verbrauchte
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- § 22 BierStV - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BIERSTEUERGESETZES (BIERSTEUERVERORDNUNG - BIERSTV) § 22 EINGANGS- UND AUSFUHRMELDUNG BEI VERWENDUNG DES ELEKTRONISCHEN VERWALTUNGSDOKUMENTS, STRECKENGESCHÄFT (1) Nach der Aufnahme des Bieres, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10 ...
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