zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 59 VERGÜTUNGSBERECHTIGTE UNTERNEHMER Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unternehmer ist abweichend von den §§ 16 und 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 60 VERGÜTUNGSZEITRAUM Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der Vergütungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 61 VERGÜTUNGSVERFAHREN FÜR IM ÜBRIGEN GEMEINSCHAFTSGEBIET ANSÄSSIGE UNTERNEHMER (1) Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ...