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Trefferliste für 'vwvfg'
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- § 72 VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 72 ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DAS PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN (1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes
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- § 73 VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 73 ANHÖRUNGSVERFAHREN (1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben
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- § 74 VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 74 PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS, PLANGENEHMIGUNG (1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen
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- Anlage BMDV-WS-BesGebV - Einzelnorm



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1 Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen § 14 Absatz 1 Satz 1 WaStrG i. V. m. § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) 741 163 (Verfahren mit einem weit überdurchschnittlichen Aufwand) 331 490 (Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand) 147 787 (Verfahren ...
- Anlage EBABGebV - Einzelnorm



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§ 5 Absatz 1d Satz 1 Nummer 3 AEG nach Zeitaufwand Abschnitt 2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem AEG i. V. m. VwVfG Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr 2.1 Planfeststellung mit Ausnahme des Anhörungsverfahrens: – Bau neuer Betriebsanlagen – Änderung bestehender Betriebsanlagen ...
- Anlage BMGBGebV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR GESUNDHEIT FÜR DIE INDIVIDUELL ZURECHENBAREN LEISTUNGEN IN SEINEM ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG BMG - BMGBGEBV) ANLAGE (ZU § 2 ABSATZ 1) GEBÜHREN- UND AUSLAGENVERZEICHNIS (Fundstelle
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- nwg_nd__109 - Einzelnorm



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Abweichungen: 1. Die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und für die Veranlassung der Auslegung des Plans nach § 73 Abs. 2 VwVfG beträgt zwei Wochen. 2. Die Gemeinde hat den Plan innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für die Dauer von einem Monat zur Einsicht (§ 73 Abs. 3 VwVfG ...
- Anlage LuftKostV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KOSTENVERORDNUNG DER LUFTFAHRTVERWALTUNG (LUFTKOSTV) ANLAGE GEBÜHRENVERZEICHNIS (ZU § 2 ABSATZ 1) (Fundstelle: BGBl. I 2010, 1225 - 1242; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Inhaltsverzeichnis I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen
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- wasg_rp__107 - Einzelnorm



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(BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), 1. gilt in Anwendung des § 73 Abs. 6 Satz 6 VwVfG auch § 67 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwVfG, 2. genügt für die Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG bei Ortsgemeinden die Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung ...
- Regulations on the Competencies and Proficiencies of Seafarers in the Maritime Shipping Industry* (Seafarers' Competencies and Proficiencies Regulations – See-BV)



- Übersetzung durch den Sprachendienst des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Translation provided by the Language Service of the Federal Ministry for Digital and Transport. Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) der Verordnung durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Juni 2024
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