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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69F ÜBERGANGSREGELUNGEN ZUR BERÜCKSICHTIGUNG VON HOCHSCHULAUSBILDUNGSZEITEN (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69I ÜBERGANGSREGELUNG AUS ANLASS DES EINSATZVERSORGUNGS-VERBESSERUNGSGESETZES UND DES BUNDESWEHR-ATTRAKTIVITÄTSSTEIGERUNGSGESETZES Ist der Anspruch nach ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69J ÜBERGANGSREGELUNG AUS ANLASS DES PROFESSORENBESOLDUNGSNEUREGELUNGSGESETZES Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69K ÜBERGANGSREGELUNG AUS ANLASS DES GESETZES ZUR ÄNDERUNG DES VERSORGUNGSRÜCKLAGEGESETZES UND WEITERER DIENSTRECHTLICHER VORSCHRIFTEN Für Versorgungsfälle ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 1a Lebenspartnerschaft § 2 Arten der Versorgung § 3 Regelung durch Gesetz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69L ÜBERGANGSREGELUNG ZU § 55 § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a gilt nicht für Versorgungsfälle, die am 14. Juni 2017 vorhanden waren. Für Versorgungsfälle ...