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Trefferliste für 'bundesbesoldungsgesetzes'
Dokument 131 - 140 von 387 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 9 PostPersRG - Einzelnorm



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auf, der der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. (2) Bei den Postnachfolgeunternehmen können die nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder die in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe ...
- § 69g BeamtVG - Einzelnorm



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, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt ...
- ---- BBVAnpG99Art4uaBek - Einzelnorm



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. 2 und 3 des eingangs genannten Gesetzes zum 1. März 1999, zum 1. Juni 1999 und zum 1. Januar 2000 ergebenden Anlagen IV bis VIi, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes, 2. in den Anlagen 6 bis 9 die sich zum 1. März 1999, zum 1. Juni 1999 und zum 1. Januar 2000 nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der ...
- § 1 PflZV - Einzelnorm



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VON FAMILIENPFLEGEZEIT ODER PFLEGEZEIT (PFLEGEZEITVORSCHUSSVERORDNUNG - PFLZV) § 1 VORSCHUSS (1) Der Vorschuss nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird monatlich gewährt. (2) Der Vorschuss beträgt 50 Prozent der Differenz zwischen 1. den Dienstbezügen, die der Beamtin oder dem Beamten ...
- § 2 SGBXIVBSchAV - Einzelnorm



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Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch wird das Grundgehalt der Stufe 8 derjenigen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde gelegt, der die Geschädigten unter Beachtung der §§ 3 bis 6 ohne die Schädigung zugeordnet würden. Dieses Grundgehalt wird ...
- § 26 SUrlV - Einzelnorm



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DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) § 26 BESOLDUNG (1) Zur Besoldung im Sinne dieser Verordnung gehören die in § 1 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezüge. (2) Erhält die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 10 oder des § 22 Absatz 3 Zuwendungen von anderer Seite ...
- § 1 AuslVZV - Einzelnorm



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Verwendung im Ausland eine Ausnahme rechtfertigen. (2) Eine einsatzvorbereitende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar ...
- § 2 PersStruktG-Streitkräfte - Einzelnorm



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Lebensjahrs das Vierfache, fünfzigsten und jedes weiteren Lebensjahrs das Dreifache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, höchstens jedoch das Achtfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ...
- § 2 PostBATZV - Einzelnorm



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ist, den Beamtinnen und Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) unter Berücksichtigung der Besoldung nach § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der ...
- § 17 SVG - Einzelnorm



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als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit,längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend ...
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