zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG AUSLÄNDISCHER STREITKRÄFTE BEI VORÜBERGEHENDEN AUFENTHALTEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (STREITKRÄFTEAUFENTHALTSGESETZ - SKAUFG) § 16 HAFTUNG (1) Der ausländische Staat haftet für alle der Bundesrepublik Deutschland ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZU DEN NOTENWECHSELN VOM 25. SEPTEMBER 1990 UND VOM 23. SEPTEMBER 1991 ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER IN DEUTSCHLAND STATIONIERTEN VERBÜNDETEN STREITKRÄFTE UND ZU DEM ÜBEREINKOMMEN VOM 25. SEPTEMBER 1990 ZUR REGELUNG BESTIMMTER FRAGEN IN BEZUG AUF ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG UND AUFGABEN DES DEUTSCHEN INSTITUTS FÜR MENSCHENRECHTE (DIMRG) § 2 AUFGABEN (1) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. soll die Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland informieren und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG AUSLÄNDISCHER STREITKRÄFTE BEI VORÜBERGEHENDEN AUFENTHALTEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (STREITKRÄFTEAUFENTHALTSGESETZ - SKAUFG) § 17 ÜBUNGEN ZU LANDE (1) Für Übungen gelten die deutschen Vorschriften. (2) Übungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZU DEN NOTENWECHSELN VOM 25. SEPTEMBER 1990 UND VOM 23. SEPTEMBER 1991 ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER IN DEUTSCHLAND STATIONIERTEN VERBÜNDETEN STREITKRÄFTE UND ZU DEM ÜBEREINKOMMEN VOM 25. SEPTEMBER 1990 ZUR REGELUNG BESTIMMTER FRAGEN IN BEZUG AUF ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG UND AUFGABEN DES DEUTSCHEN INSTITUTS FÜR MENSCHENRECHTE (DIMRG) § 3 ORGANE Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat in seiner Satzung folgende Organe: 1. das Kuratorium, 2. den Vorstand und 3. Beiräte, die nach ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG AUSLÄNDISCHER STREITKRÄFTE BEI VORÜBERGEHENDEN AUFENTHALTEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (STREITKRÄFTEAUFENTHALTSGESETZ - SKAUFG) § 18 ÜBUNGEN IM LUFTRAUM (1) Für Übungen im deutschen Luftraum gelten die deutschen Vorschriften ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZU DEN NOTENWECHSELN VOM 25. SEPTEMBER 1990 UND VOM 23. SEPTEMBER 1991 ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER IN DEUTSCHLAND STATIONIERTEN VERBÜNDETEN STREITKRÄFTE UND ZU DEM ÜBEREINKOMMEN VOM 25. SEPTEMBER 1990 ZUR REGELUNG BESTIMMTER FRAGEN IN BEZUG AUF ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG UND AUFGABEN DES DEUTSCHEN INSTITUTS FÜR MENSCHENRECHTE (DIMRG) § 4 MITGLIEDSCHAFT (1) Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglieder des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 55 ENTLASSUNG (1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 sowie Absatz 2a entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme ...