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Trefferliste für 'frauen'
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- § 9 GleiStatV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER STATISTISCHE ERHEBUNGEN ZUR GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DEN DIENSTSTELLEN UND GREMIEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSSTATISTIKVERORDNUNG - GLEISTATV) § 9 SONDERREGELUNG FÜR DEN BUNDESNACHRICHTENDIENST Der Bundesnachrichtendienst ist
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- § 17 EntgTranspG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ENTGELTTRANSPARENZ ZWISCHEN FRAUEN UND MÄNNERN (ENTGELTTRANSPARENZGESETZ - ENTGTRANSPG) § 17 BETRIEBLICHE PRÜFVERFAHREN (1) Private Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sind aufgefordert, mithilfe betrieblicher
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- § 4 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR FAMILIE, SENIOREN, FRAUEN UND JUGEND ZUR ÜBERTRAGUNG VON ZUSTÄNDIGKEITEN IN ANGELEGENHEITEN DER BESOLDUNG, DER BEIHILFE UND DER UNFALLFÜRSORGE AUF DAS BUNDESVERWALTUNGSAMT (BMFSFJBVABESBEIHUNFFANO) § 4 ÜBERTRAGUNG
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- § 18 EntgTranspG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ENTGELTTRANSPARENZ ZWISCHEN FRAUEN UND MÄNNERN (ENTGELTTRANSPARENZGESETZ - ENTGTRANSPG) § 18 DURCHFÜHRUNG BETRIEBLICHER PRÜFVERFAHREN (1) In das betriebliche Prüfverfahren sind die Tätigkeiten einzubeziehen, die demselben Entgeltsystem
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- § 28 BGleiG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 28 SCHUTZRECHTE (1) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert
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- § 5 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR FAMILIE, SENIOREN, FRAUEN UND JUGEND ZUR ÜBERTRAGUNG VON ZUSTÄNDIGKEITEN IN ANGELEGENHEITEN DER BESOLDUNG, DER BEIHILFE UND DER UNFALLFÜRSORGE AUF DAS BUNDESVERWALTUNGSAMT (BMFSFJBVABESBEIHUNFFANO) § 5 VORBEHALTSKLAUSEL
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- § 19 EntgTranspG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ENTGELTTRANSPARENZ ZWISCHEN FRAUEN UND MÄNNERN (ENTGELTTRANSPARENZGESETZ - ENTGTRANSPG) § 19 BESEITIGUNG VON ENTGELTBENACHTEILIGUNGEN Ergeben sich aus einem betrieblichen Prüfverfahren Benachteiligungen wegen des Geschlechts in
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- § 29 BGleiG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 29 AUSSTATTUNG (1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist mit Beginn und bis zum Ende ihrer Amtszeit die
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- § 20 EntgTranspG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ENTGELTTRANSPARENZ ZWISCHEN FRAUEN UND MÄNNERN (ENTGELTTRANSPARENZGESETZ - ENTGTRANSPG) § 20 MITWIRKUNG UND INFORMATION (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung des betrieblichen Prüfverfahrens rechtzeitig unter
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- § 30 BGleiG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 30 ZUSAMMENARBEIT UND INFORMATION (1) Die Dienststellenleitung und die Gleichstellungsbeauftragte arbeiten
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