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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über statistische Erhebungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den Dienststellen und Gremien des Bundes (Gleichstellungsstatistikverordnung - GleiStatV)
§ 9 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst

Der Bundesnachrichtendienst ist von der Meldung der Daten nach § 1 Absatz 1 und 2 ausgenommen.