Verordnung über statistische Erhebungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den Dienststellen und Gremien des Bundes (Gleichstellungsstatistikverordnung - GleiStatV) § 8Datenschutz
Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die mit personellen und Organisationsangelegenheiten betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden personenbezogenen Daten erlangen.