zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 71 NACHZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN (1) Der Grundstückseigentümer kann im Falle des Verkaufs zum regelmäßigen Preis (§ 68) verlangen, daß sich der Nutzer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 31 KÜNDIGUNG DURCH DEN ZWISCHENPÄCHTER (1) Der Zwischenpächter kann den Vertrag mit dem unmittelbar Nutzungsberechtigten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSFRAGEN DER SOZIALVERSICHERUNG IM BEITRITTSGEBIET § 12 FESTSTELLUNG DES EIGENTUMSÜBERGANGS (1) Für die Feststellung, wer in welchem Umfang unbewegliches Vermögen gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 72 AUSGLEICH WEGEN ABWEICHENDER GRUNDSTÜCKSGRÖßE (1) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß sich der andere Teil ihm gegenüber verpflichtet, eine Ausgleichszahlung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 32 BENUTZUNG GEMEINSCHAFTLICHER EINRICHTUNGEN (1) Der Grundstückseigentümer, der das Grundstück zur Erholung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSFRAGEN DER SOZIALVERSICHERUNG IM BEITRITTSGEBIET § 13 AUFLÖSUNG DER SONDERKONTEN (1) Nach Begleichung der Verbindlichkeiten und Einziehung der Forderungen ist das Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen aufzulösen, indem ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 73 PREISBEMESSUNG IM WOHNUNGSBAU (1) Für die im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstücke ist der Kaufpreis unter Zugrundelegung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 33 ANDERE GEMEINSCHAFTEN Auf Rechtsverhältnisse in Garagen-, Bootsschuppen- und vergleichbaren Gemeinschaften ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSFRAGEN DER SOZIALVERSICHERUNG IM BEITRITTSGEBIET § 14 NACHFOLGE Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 74 PREISBEMESSUNG BEI ÜBERLASSUNGSVERTRÄGEN (1) Der Grundstückseigentümer kann eine Anhebung des Kaufpreises durch Anrechnung des Restwerts des überlassenen ...