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Trefferliste für 'beitrittsgebiet'

Dokument 141 - 150 von 576 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 71 SachenRBerG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 71 NACHZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN (1) Der Grundstückseigentümer kann im Falle des Verkaufs zum regelmäßigen Preis (§ 68) verlangen, daß sich der Nutzer ...
§ 31 SchuldRAnpG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 31 KÜNDIGUNG DURCH DEN ZWISCHENPÄCHTER (1) Der Zwischenpächter kann den Vertrag mit dem unmittelbar Nutzungsberechtigten ...
§ 12 BGSVVermG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSFRAGEN DER SOZIALVERSICHERUNG IM BEITRITTSGEBIET § 12 FESTSTELLUNG DES EIGENTUMSÜBERGANGS (1) Für die Feststellung, wer in welchem Umfang unbewegliches Vermögen gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr ...
§ 72 SachenRBerG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 72 AUSGLEICH WEGEN ABWEICHENDER GRUNDSTÜCKSGRÖßE (1) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß sich der andere Teil ihm gegenüber verpflichtet, eine Ausgleichszahlung ...
§ 32 SchuldRAnpG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 32 BENUTZUNG GEMEINSCHAFTLICHER EINRICHTUNGEN (1) Der Grundstückseigentümer, der das Grundstück zur Erholung ...
§ 13 BGSVVermG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSFRAGEN DER SOZIALVERSICHERUNG IM BEITRITTSGEBIET § 13 AUFLÖSUNG DER SONDERKONTEN (1) Nach Begleichung der Verbindlichkeiten und Einziehung der Forderungen ist das Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen aufzulösen, indem ...
§ 73 SachenRBerG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 73 PREISBEMESSUNG IM WOHNUNGSBAU (1) Für die im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstücke ist der Kaufpreis unter Zugrundelegung ...
§ 33 SchuldRAnpG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 33 ANDERE GEMEINSCHAFTEN Auf Rechtsverhältnisse in Garagen-, Bootsschuppen- und vergleichbaren Gemeinschaften ...
§ 14 BGSVVermG - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSFRAGEN DER SOZIALVERSICHERUNG IM BEITRITTSGEBIET § 14 NACHFOLGE Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten ...
§ 74 SachenRBerG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 74 PREISBEMESSUNG BEI ÜBERLASSUNGSVERTRÄGEN (1) Der Grundstückseigentümer kann eine Anhebung des Kaufpreises durch Anrechnung des Restwerts des überlassenen ...
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