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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 19 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 19 UNMITTELBARE AUSFÜHRUNG EINER MAßNAHME Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme
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- Gesetze im Internet - Gesetze / Verordnungen - Teilliste



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- § 24 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 24 ERKENNUNGSDIENSTLICHE MAßNAHMEN (1) Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn 1. eine nach § 23 Abs. 1 oder 2 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise
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- § 1 AMGZSAV - Einzelnorm



... ÜBER DIE ZULASSUNG VON AUSNAHMEN VON VORSCHRIFTEN DES ARZNEIMITTELGESETZES FÜR DIE BEREICHE DES ZIVIL- UND KATASTROPHENSCHUTZES, DER BUNDESWEHR, DER BUNDESPOLIZEI, DER BEREITSCHAFTSPOLIZEIEN DER LÄNDER SOWIE DER AUFGABEN DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR GESUNDHEIT NACH § 79 ABSATZ 4A DES ARZNEIMITTELGESETZES ...
- § 27 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 27 SELBSTTÄTIGE BILDAUFNAHME- UND BILDAUFZEICHNUNGSGERÄTE Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um 1. unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren
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- § 27c BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 27C GESPRÄCHSAUFZEICHNUNG (1) Die Bundespolizei kann bei Einsatzleitstellen eingehende Telefonanrufe aufzeichnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. (2) Die Aufzeichnungen
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- § 3 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 3 ZIELE DES STUDIUMS Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse
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- § 65 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 65 ABSCHLUSSZEUGNIS (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. (2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens
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- § 4 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 4 LAUFBAHNBEFÄHIGUNG Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
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- § 5 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 5 EINSTELLUNGSBEHÖRDE, AUSWAHLVERFAHREN (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der
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