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Trefferliste für 'seeschiffen'
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- § 4 SeeVerkSiV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR SICHERSTELLUNG DES SEEVERKEHRS § 4 Die Führer von Seeschiffen sind verpflichtet, sich bei der Führung ihres Seeschiffs auf See und in den Häfen so zu verhalten, daß ihr Seeschiff, die darauf befindlichen Personen und die beförderten Güter
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- § 2.05 RheinSchPV 1994 - Einzelnorm



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des Fahrzeugs zulässig. 3. Wird die Nummer des Schiffsattests geändert, findet Nummer 2 keine Anwendung mehr. 4. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nur ausnahmsweise auf dem Rhein fahren. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
- § 5 SeeVerkSiV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR SICHERSTELLUNG DES SEEVERKEHRS § 5 (1) Die Führer von Seeschiffen sind verpflichtet, unverzüglich nach dem Anlaufen eines Hafens oder Liegeplatzes außerhalb des Geltungsbereichs des Verkehrssicherstellungsgesetzes folgende Angaben über
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- § 22a KrWaffKontrG - Einzelnorm



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ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder aus dem Bundesgebiet verbringt, ohne daß die hierzu erforderliche Beförderung genehmigt ist, 5. mit Seeschiffen, welche die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, absichtlich ...
- § 196 SGB 7 - Einzelnorm



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Schiffsregister. Bei Fahrzeugen, die nicht in das Schiffsregister eingetragen werden, haben die Verwaltungsbehörden und die Fischereiämter, die den Seeschiffen Unterscheidungssignale erteilen, die gleichen Pflichten. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
- § 24 BeschussV - Einzelnorm



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Beauftragten jeweils nach zwei Jahren, bei wesentlichen Funktionsmängeln unverzüglich vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Leinenwurfgeräte, die auf Seeschiffen verwendet werden, und nicht für Industriekanonen. (2) Die Frist bis zur ersten Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 beginnt 1. bei Bolzensetzwerkzeugen ...
- § 8 SeeVerkSiV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR SICHERSTELLUNG DES SEEVERKEHRS § 8 Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre Seeschiffe in Häfen sowie an Liegeplätzen, Umschlagsstellen und sonstigen Umschlagsanlagen im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes ...
- § 52 EStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG) § 52 ANWENDUNGSVORSCHRIFTEN (1) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz
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- § 10 SeeVerkSiV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR SICHERSTELLUNG DES SEEVERKEHRS § 10 Anstelle der Reeder oder Ausrüster können die Führer von Seeschiffen nach den §§ 2, 3, 6 und 8 verpflichtet werden, wenn die Verpflichtung der Reeder oder Ausrüster nicht oder nicht ohne eine ihren Zweck gefährdende ...
- Anhang I TÜPrKostO1992GebVUmstV - Einzelnorm



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jedoch 56,24 EUR erhoben. 1.4.4 Abweichend von Nummer 1.4.1 Satz 1 werden für die wiederkehrenden Prüfungen von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen, ausgenommen solchen auf Fahrgastschiffen, die Gebühren wie folgt erhoben: - äußere Prüfung 0,95fache ) einer Jahresgebühr - innere Prüfung 0,95fache ...
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