zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IM HOLZ- UND BAUTENSCHUTZGEWERBE § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG FÜR DEN AUSBILDUNGSBERUF HOLZ- UND BAUTENSCHÜTZER/HOLZ- UND BAUTENSCHÜTZERIN Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer /Holz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PACKMITTELTECHNOLOGEN UND ZUR PACKMITTELTECHNOLOGIN*) (PACKMITTEL-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - PACKMAUSBV) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM INFORMATIONSELEKTRONIKER UND ZUR INFORMATIONSELEKTRONIKERIN* (INFORMATIONSELEKTRONIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - INFOELEKAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM INFORMATIONSELEKTRONIKER UND ZUR INFORMATIONSELEKTRONIKERIN* (INFORMATIONSELEKTRONIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - INFOELEKAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG, AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BRENNER/ZUR BRENNERIN ANLAGE (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BRENNER/ZUR BRENNERIN (Fundstelle: BGBl. I 1981, 149 - 153) Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds zu vermittelnde Fertigkeiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TECHNISCHEN MODELLBAUER/ZUR TECHNISCHEN MODELLBAUERIN *) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen: ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ZAHNTECHNIKER UND ZUR ZAHNTECHNIKERIN* (ZAHNTECHNIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ZAHNTECHAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM EISENBAHNER IN DER ZUGVERKEHRSSTEUERUNG UND ZUR EISENBAHNERIN IN DER ZUGVERKEHRSSTEUERUNG * (ZUGVERKEHRSSTEUERUNGSAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ZVSAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ZAHNTECHNIKER UND ZUR ZAHNTECHNIKERIN* (ZAHNTECHNIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ZAHNTECHAUSBV) § 5 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM EISENBAHNER IN DER ZUGVERKEHRSSTEUERUNG UND ZUR EISENBAHNERIN IN DER ZUGVERKEHRSSTEUERUNG * (ZUGVERKEHRSSTEUERUNGSAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ZVSAUSBV) § 5 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1 ...