zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 3.28 ZUSÄTZLICHE BEZEICHNUNG DER FAHRZEUGE IN FAHRT, DIE ARBEITEN IN DER WASSERSTRAßE AUSFÜHREN (ANLAGE 3: BILD 57) Ein in Fahrt befindliches Fahrzeug, das in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder andere ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 17.11 SCHIFFFAHRT BEI HOCHWASSER 1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils ...