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- § 2 FELEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 2 FLÄCHENSTILLEGUNG (1) Eine Fläche gilt als stillgelegt, wenn 1. die landwirtschaftliche Nutzung ruht und eine Abgabe im Sinne des § 21 Abs. 1, 2 und 8 des Gesetzes
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- § 3 FELEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 3 ABGABE VON FLÄCHEN (1) Für die Abgabe der genutzten Flächen gilt § 21 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend mit
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- § 4 FELEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 4 RÜCKBEHALT Auf der nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht abgegebenen Fläche
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- § 5 FELEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 5 LEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE Witwen und Witwer Landwirten nach § 1 Abs. 1 erhalten eine Produktionsaufgaberente, wenn 1. sie nicht wieder geheiratet haben, 2. die
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- § 6 FELEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 6 HÖHE DER LEISTUNG (1) Als Produktionsaufgaberente wird ein Grundbetrag und bei Stillegung von Flächen ein Zuschlag (Flächenzuschlag) gezahlt. (2) Der Grundbetrag
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- § 7 FELEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 7 BEGINN UND ENDE DER LEISTUNG, VERFAHREN (1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte über Renten wegen Todes bei Verschollenheit, über
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- § 8 FELEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 8 ZUSAMMENTREFFEN MIT EINKOMMEN (1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen ohne Berücksichtigung des
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- § 9 FELEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 9 BERECHTIGTER PERSONENKREIS (1) Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, und nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
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- § 10 FELEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 10 HÖHE DER LEISTUNG (1) Das Ausgleichsgeld beträgt 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts. Witwen oder Witwer der Leistungsberechtigten erhalten 60 vom Hundert
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- § 11 FELEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 11 BEGINN UND ENDE DER LEISTUNG, VERFAHREN (1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte über Renten wegen Todes bei Verschollenheit, über
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