zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 6 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG ZUR VERTEILUNG DER BETRIEBSKOSTEN UND ZU ABRECHNUNGS- UND VERBRAUCHSINFORMATIONEN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 6A VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG ZUR VERSORGUNG MIT FERNKÄLTE Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 7 REGELN DER TECHNIK (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann gemeinsam mit dem Bundesministerium ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 8 VERANTWORTLICHE (1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 9 ÜBERPRÜFUNG DER ANFORDERUNGEN AN ZU ERRICHTENDE UND BESTEHENDE GEBÄUDE (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 9A LÄNDERREGELUNG Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 10 GRUNDSATZ UND NIEDRIGSTENERGIEGEBÄUDE (1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 11 MINDESTWÄRMESCHUTZ (1) Bei einem zu errichtenden Gebäude sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 12 WÄRMEBRÜCKEN Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 13 DICHTHEIT Ein Gebäude ist so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich ...