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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden* (Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG)
§ 17 Aneinandergereihte Bebauung

Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben unberührt.