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Trefferliste für 'frauen'

Dokument 161 - 170 von 683 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 37 BGleiG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 37 SONDERREGELUNGEN FÜR DEN BUNDESNACHRICHTENDIENST Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz ...
§ 39 BGleiG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 39 BERICHT (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht vor. Der ...
§ 168 GenG - Einzelnorm*
... - UND WIRTSCHAFTSGENOSSENSCHAFTEN (GENOSSENSCHAFTSGESETZ - GENG) § 168 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZU DEM GESETZ FÜR DIE GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE VON FRAUEN UND MÄNNERN AN FÜHRUNGSPOSITIONEN IN DER PRIVATWIRTSCHAFT UND IM ÖFFENTLICHEN DIENST Die Festlegungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz ...
Anlage RV - Einzelnorm*
... . Der für das Alter 20 anzusetzende Wert soll 10 vom Hundert nicht übersteigen. Eine Trennung der Abgangswahrscheinlichkeiten für Männer und für Frauen ist nicht erforderlich. Für alle Tarife sollen die gleichen Abgangswahrscheinlichkeiten verwendet werden. Nur in den Fällen, in denen offensichtlich ...
§ 358 VAG - Einzelnorm*
... - VAG) § 358 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR ERGÄNZUNG UND ÄNDERUNG DER REGELUNGEN FÜR DIE GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE VON FRAUEN AN FÜHRUNGSPOSITIONEN IN DER PRIVATWIRTSCHAFT UND IM ÖFFENTLICHEN DIENST § 188 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes und § ...
§ 174 GenG - Einzelnorm*
... (GENOSSENSCHAFTSGESETZ - GENG) § 174 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR ERGÄNZUNG UND ÄNDERUNG DER REGELUNGEN FÜR DIE GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE VON FRAUEN AN FÜHRUNGSPOSITIONEN IN DER PRIVATWIRTSCHAFT UND IM ÖFFENTLICHEN DIENST § 9 Absatz 3 und 4 in der vom 12. August 2021 an geltenden Fassung findet ...
Art 2 bis Art 9 2. GleiBG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR DURCHSETZUNG DER GLEICHBERECHTIGUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN (ZWEITES GLEICHBERECHTIGUNGSGESETZ - 2. GLEIBG) ART 2 BIS ART 9 (WEGGEFALLEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
Art 10 2. GleiBG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR DURCHSETZUNG DER GLEICHBERECHTIGUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN (ZWEITES GLEICHBERECHTIGUNGSGESETZ - 2. GLEIBG) ART 10 GESETZ ZUM SCHUTZ DER BESCHÄFTIGTEN VOR SEXUELLER BELÄSTIGUNG AM ARBEITSPLATZ (BESCHÄFTIGTENSCHUTZGESETZ) - * zum Seitenanfang ...
Art 12 2. GleiBG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR DURCHSETZUNG DER GLEICHBERECHTIGUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN (ZWEITES GLEICHBERECHTIGUNGSGESETZ - 2. GLEIBG) ART 12 ÜBERGANGSREGELUNG Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung: 1. In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September ...
Art 13 2. GleiBG - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR DURCHSETZUNG DER GLEICHBERECHTIGUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN (ZWEITES GLEICHBERECHTIGUNGSGESETZ - 2. GLEIBG) ART 13 INKRAFTTRETEN Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
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