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zur beruflichen Ausbildung und zur hochschulischen Ausbildung und zum Pflegeberuf. Es erstattet dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit hierzu einmal jährlich Bericht. Die Forschung wird auf der Grundlage eines in der Regel jährlichen Forschungsprogramms ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER ANWENDUNG VON RÖNTGENSTRAHLUNG ZUR FRÜHERKENNUNG VON BRUSTKREBS BEI FRAUEN 1 (BRUSTKREBS-FRÜHERKENNUNGS-VERORDNUNG - BRKRFRÜHERKV) § 4 AUFKLÄRUNG DER ZU UNTERSUCHENDEN FRAU Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER ANWENDUNG VON RÖNTGENSTRAHLUNG ZUR FRÜHERKENNUNG VON BRUSTKREBS BEI FRAUEN 1 (BRUSTKREBS-FRÜHERKENNUNGS-VERORDNUNG - BRKRFRÜHERKV) § 5 ANFORDERUNGEN AN DIE DURCHFÜHRUNG DER RÖNTGENUNTERSUCHUNG (1) Der Strahlenschutzverantwortliche ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER ANWENDUNG VON RÖNTGENSTRAHLUNG ZUR FRÜHERKENNUNG VON BRUSTKREBS BEI FRAUEN 1 (BRUSTKREBS-FRÜHERKENNUNGS-VERORDNUNG - BRKRFRÜHERKV) § 6 ANFORDERUNGEN AN DIE AUSRÜSTUNG (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER ANWENDUNG VON RÖNTGENSTRAHLUNG ZUR FRÜHERKENNUNG VON BRUSTKREBS BEI FRAUEN 1 (BRUSTKREBS-FRÜHERKENNUNGS-VERORDNUNG - BRKRFRÜHERKV) § 7 BEFUNDUNG DER RÖNTGENUNTERSUCHUNG (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen ...