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Trefferliste für 'whg'
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- nwg_nd__5 - Einzelnorm



- NIEDERSACHSEN NIEDERSÄCHSISCHES WASSERGESETZ (NWG) VOM 19. FEBRUAR 2010 *) ) **) ) § 5 BEWILLIGUNG (zu den §§ 10 und 14 WHG) (1) Die Bewilligung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
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- wasg_by__1 - Einzelnorm



- BAYERN BAYERISCHES WASSERGESETZ (BAYWG) VOM 25. FEBRUAR 2010 ART. 1 ANWENDUNGSBEREICH (Abweichend von § 2 Abs. 2 WHG) (1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichneten Gewässer, für als Heilquellen anerkannte Wasser- und Gasvorkommen und für das nicht aus Quellen
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- lplg_by__ - Einzelnorm



- BAYERN BAYERISCHES LANDESPLANUNGSGESETZ (BAYLPLG) VOM 25. JUNI 2012 1) ) Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften Art. 1 Aufgabe und Instrumente der Landesplanung Art. 2 Begriffsbestimmungen
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- wasg_by__62 - Einzelnorm



... WASSERGESETZ (BAYWG) VOM 25. FEBRUAR 2010 ART. 62 BESONDERE PFLICHTEN IM INTERESSE DER TECHNISCHEN GEWÄSSERAUFSICHT (Abweichend von § 91 Satz 1 WHG) (1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken, Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen ...
- nwg_nd__92 - Einzelnorm



- NIEDERSACHSEN NIEDERSÄCHSISCHES WASSERGESETZ (NWG) VOM 19. FEBRUAR 2010 *) ) **) ) § 92 BESONDERE ANFORDERUNGEN IN WASSERSCHUTZGEBIETEN (zu § 52 WHG) Das Fachministerium kann abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG durch Verordnung auch Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete treffen
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- wasg_by__25 - Einzelnorm



... (BAYWG) VOM 25. FEBRUAR 2010 ART. 25 BESONDERE PFLICHTEN IM INTERESSE DER UNTERHALTUNG (Zu § 41 Abs. 1 Satz 3 und abweichend von § 41 Abs. 4 WHG) (1) 1 Die Eigentümer des Gewässers und die Anlieger haben die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken ...
- wasg_sn__33 - Einzelnorm



- SACHSEN SÄCHSISCHES WASSERGESETZ (SÄCHSWG) VOM 12. JULI 2013 * § 33 ÜBERTRAGUNG DER UNTERHALTUNGSLAST (zu § 40 Abs. 2 WHG) (1) Ist der Freistaat Sachsen Träger der Unterhaltungslast, gilt abweichend von § 40 Abs. 2 WHG das Zustimmungserfordernis nicht. (2) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn
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- wasg_sh__39_45 - Einzelnorm



... ) IN DER FASSUNG VOM 11. FEBRUAR 2008 § 39 UNTERHALTUNGSLAST BEI GEWÄSSERN ERSTER ORDNUNG (zu § 40 Abs. 1 und abweichend von § 40 Abs. 2 WHG) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b) obliegt dem Land. Abweichend von § 40 Abs ...
- wasg_sn__50 - Einzelnorm



... SÄCHSISCHES WASSERGESETZ (SÄCHSWG) IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 18. OKTOBER 2004 1) ) § 50 UFERBEREICHE, GEWÄSSERRANDSTREIFEN (zu § 38 WHG) (1) Die Ufer der Gewässer einschließlich ihres Bewuchses sind zu schützen. Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante liegende ...
- wasg_sh__38a - Einzelnorm



... SCHLESWIG-HOLSTEIN (LANDESWASSERGESETZ) IN DER FASSUNG VOM 11. FEBRUAR 2008 § 38 A GEWÄSSERRANDSTREIFEN (abweichend von § 38 Abs. 3, zu § 38 Abs. 4 WHG) Abweichend von § 38 Abs. 3 WHG sind Gewässerrandstreifen nur an den Gewässern einzurichten, für die das Maßnahmenprogramm (§ 82 WHG) entsprechende ...
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