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Trefferliste für 'bekanntmachung'

Dokument 161 - 170 von 6032 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 38 GrStG - Einzelnorm**
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 38 BEKANNTMACHUNG Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
§ 7 BlutArmV 2010 - Einzelnorm**
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ GEGEN DIE ANSTECKENDE BLUTARMUT DER EINHUFER (EINHUFER-BLUTARMUT-VERORDNUNG) § 7 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Die zuständige Behörde macht den Ausbruch und das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich bekannt. * zum Seitenanfang * Impressum * ...
§ 8 StrafAktEinV - Einzelnorm**
... VERORDNUNG ÜBER DIE STANDARDS FÜR DIE EINSICHT IN ELEKTRONISCHE AKTEN IM STRAFVERFAHREN (STRAFAKTENEINSICHTSVERORDNUNG - STRAFAKTEINV) § 8 BEKANNTMACHUNG (1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt: 1. die Definitions ...
§ 24 2. WOMitbestG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 24 BEKANNTMACHUNG DES ABSTIMMUNGSERGEBNISSES Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis ...
§ 6 StrafAktÜbV - Einzelnorm**
... ELEKTRONISCHER AKTEN ZWISCHEN STRAFVERFOLGUNGSBEHÖRDEN UND GERICHTEN IM STRAFVERFAHREN (STRAFAKTENÜBERMITTLUNGSVERORDNUNG - STRAFAKTÜBV) § 6 BEKANNTMACHUNG TECHNISCHER ANFORDERUNGEN (1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Akten im Bundesanzeiger ...
§ 37 2. WOMitbestG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 37 BEKANNTMACHUNG DER WAHLVORSCHLÄGE (1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der ...
§ 52 2. WOMitbestG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 52 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder ...
§ 72 2. WOMitbestG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 72 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen ...
§ 86 2. WOMitbestG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 86 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Unternehmenswahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt ...
§ 5 SEAG - Einzelnorm**
... DER VERORDNUNG (EG) NR. 2157/2001 DES RATES VOM 8. OKTOBER 2001 ÜBER DAS STATUT DER EUROPÄISCHEN GESELLSCHAFT (SE) (SE-AUSFÜHRUNGSGESETZ - SEAG) § 5 BEKANNTMACHUNG Die nach Artikel 21 der Verordnung bekannt zu machenden Angaben sind dem Register bei Einreichung des Verschmelzungsplans mitzuteilen. Das ...
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