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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ GEGEN DIE ANSTECKENDE BLUTARMUT DER EINHUFER (EINHUFER-BLUTARMUT-VERORDNUNG) § 7 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Die zuständige Behörde macht den Ausbruch und das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich bekannt. * zum Seitenanfang * Impressum * ...
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VERORDNUNG ÜBER DIE STANDARDS FÜR DIE EINSICHT IN ELEKTRONISCHE AKTEN IM STRAFVERFAHREN (STRAFAKTENEINSICHTSVERORDNUNG - STRAFAKTEINV) § 8 BEKANNTMACHUNG (1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt: 1. die Definitions ...
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ELEKTRONISCHER AKTEN ZWISCHEN STRAFVERFOLGUNGSBEHÖRDEN UND GERICHTEN IM STRAFVERFAHREN (STRAFAKTENÜBERMITTLUNGSVERORDNUNG - STRAFAKTÜBV) § 6 BEKANNTMACHUNG TECHNISCHER ANFORDERUNGEN (1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Akten im Bundesanzeiger ...
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DER VERORDNUNG (EG) NR. 2157/2001 DES RATES VOM 8. OKTOBER 2001 ÜBER DAS STATUT DER EUROPÄISCHEN GESELLSCHAFT (SE) (SE-AUSFÜHRUNGSGESETZ - SEAG) § 5 BEKANNTMACHUNG Die nach Artikel 21 der Verordnung bekannt zu machenden Angaben sind dem Register bei Einreichung des Verschmelzungsplans mitzuteilen. Das ...