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Trefferliste für 'bundesbesoldungsgesetzes'
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, umso höher die Genauigkeit.
- § 10 WSG - Einzelnorm



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Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht. (2) Für die Höhe der Vergütung gilt die auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung entsprechend ...
- § 12 WSG - Einzelnorm



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(WSG) § 12 AUSLANDSVERWENDUNGSZUSCHLAG (1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen ...
- Art IX § 9 2. BesVNG - Einzelnorm



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DES BESOLDUNGSRECHTS IN BUND UND LÄNDERN (2. BESVNG) § 9 ANWENDUNG DES § 38 ABS. 2 BBESG AUF VORHANDENE RICHTER UND STAATSANWÄLTE § 38 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet auf die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Richter und Staatsanwälte des Landes Hessen keine Anwendung ...
- I. BMinGSBRAnO - Einzelnorm



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bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) den Dienstherrn zu vertreten; 2. die Befugnis, nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in beamtenrechtlichen Streitigkeiten ...
- § 47a BeamtVG - Einzelnorm



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,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Entlassung befunden hat. § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er entlassen worden ist ...
- § 5 BwBeamtAusglG - Einzelnorm



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(1) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2017 zu anderen Dienstherren versetzt werden, bei denen die §§ 13, 19a oder 19b des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare landesrechtliche Regelungen nicht zur Anwendung kommen, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Einmalzahlung. Sie wird gewährt ...
- § 1 AuslZuschlV - Einzelnorm



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Satz 1 anhand eines Ortes mit vergleichbaren Lebensverhältnissen zuteilen, dessen Zonenstufe nach den Grundsätzen des § 53 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelt wurde. (4) Die Grundgehaltsspannen der Anlage VI Tabelle VI.1 des Bundesbesoldungsgesetzes umfassen auch die Amtszulagen ...
- § 1 ÖDZustG - Einzelnorm



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. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 206), 5. Soldatenversorgungsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785) in der Fassung des § 62 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes, 6. Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 189), 7. Postverwaltungsgesetz vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl ...
- § 18_1 1. BesVNG - Einzelnorm



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(1. BESVNG) § 18 (1) Durch Landesgesetz ist ergänzend zu bestimmen, daß die vorhandenen Versorgungsempfänger an den Maßnahmen nach Kapitel III des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes und an den Maßnahmen nach Artikel II dieses Gesetzes entsprechend den Regelungen ...
- ---- BesÜV2Bek 1997-06-18 - Einzelnorm



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worden ist, werden in den nachstehenden Anlagen IA bis IC die sich nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung auf der Grundlage der Anlagen IV, V und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) ergebenden Dienstbezüge für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August ...
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