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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 49 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 49 VERNEHMUNG DES BUNDESPRÄSIDENTEN Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen
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- § 1 TFG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES TRANSFUSIONSWESENS (TRANSFUSIONSGESETZ - TFG) § 1 ZWECK DES GESETZES Zweck dieses Gesetzes ist es, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen von Menschen und zur Anwendung von Blutprodukten
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- § 50 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 50 VERNEHMUNG VON ABGEORDNETEN UND MITGLIEDERN EINER REGIERUNG (1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen
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- § 2 TFG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES TRANSFUSIONSWESENS (TRANSFUSIONSGESETZ - TFG) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist Spende die bei Menschen entnommene Menge an Blut oder Blutbestandteilen, die Wirkstoff oder Arzneimittel ist oder zur Herstellung
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- § 51 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 51 FOLGEN DES AUSBLEIBENS EINES ZEUGEN (1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall
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- § 3 TFG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES TRANSFUSIONSWESENS (TRANSFUSIONSGESETZ - TFG) § 3 VERSORGUNGSAUFTRAG (1) Die Spendeeinrichtungen haben die Aufgabe, Blut und Blutbestandteile zur Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten zu gewinnen. (2) Zur Erfüllung der Aufgabe
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- § 52 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 52 ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT DER ANGEHÖRIGEN DES BESCHULDIGTEN (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten; 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
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- § 4 TFG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES TRANSFUSIONSWESENS (TRANSFUSIONSGESETZ - TFG) § 4 ANFORDERUNGEN AN DIE SPENDEEINRICHTUNGEN Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden, wenn 1. eine ausreichende personelle, bauliche, räumliche und technische Ausstattung vorhanden
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- § 53 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 53 ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT DER BERUFSGEHEIMNISTRÄGER (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden
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- § 5 TFG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES TRANSFUSIONSWESENS (TRANSFUSIONSGESETZ - TFG) § 5 AUSWAHL DER SPENDENDEN PERSONEN (1) Es dürfen nur Personen zur Spendeentnahme zugelassen werden, die unter der Verantwortung einer ärztlichen Person nach dem Stand der medizinischen
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