zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM DACHDECKER UND ZUR DACHDECKERIN* (DACHDECKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - DACHAUSBV) § 6 AUSBILDUNGSPLAN Die Ausbildenden haben für die Auszubildenden spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG FÜR DIE WAHLEN DER MITGLIEDER DER VOLLVERSAMMLUNG DER HANDWERKSKAMMERN (ANLAGE C ZU DEM GESETZ ZUR ORDNUNG DES HANDWERKS (HANDWERKSORDNUNG)) § 20 Wird für den Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so gelten die darauf bezeichneten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM DACHDECKER UND ZUR DACHDECKERIN* (DACHDECKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - DACHAUSBV) § 7 SCHRIFTLICHER AUSBILDUNGSNACHWEIS (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG FÜR DIE WAHLEN DER MITGLIEDER DER VOLLVERSAMMLUNG DER HANDWERKSKAMMERN (ANLAGE C ZU DEM GESETZ ZUR ORDNUNG DES HANDWERKS (HANDWERKSORDNUNG)) § 21 Beschwerden über die Ernennung der Beisitzer des Wahlausschusses entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM DACHDECKER UND ZUR DACHDECKERIN* (DACHDECKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - DACHAUSBV) § 8 ZIEL UND ZEITPUNKT (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung soll ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG FÜR DIE WAHLEN DER MITGLIEDER DER VOLLVERSAMMLUNG DER HANDWERKSKAMMERN (ANLAGE C ZU DEM GESETZ ZUR ORDNUNG DES HANDWERKS (HANDWERKSORDNUNG)) § 22 Die Kosten der Wahl trägt die Handwerkskammer. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM DACHDECKER UND ZUR DACHDECKERIN* (DACHDECKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - DACHAUSBV) § 9 INHALT Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG FÜR DIE WAHLEN DER MITGLIEDER DER VOLLVERSAMMLUNG DER HANDWERKSKAMMERN (ANLAGE C ZU DEM GESETZ ZUR ORDNUNG DES HANDWERKS (HANDWERKSORDNUNG)) ANLAGE ZUR WAHLORDNUNG FÜR DIE WAHLEN DER MITGLIEDER DER HANDWERKSKAMMERN (Fundstelle: BGBl. I 1998, 3109 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM DACHDECKER UND ZUR DACHDECKERIN* (DACHDECKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - DACHAUSBV) § 10 PRÜFUNGSBEREICHE Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EINSTUFUNG DER GEMEINDEN IN EINE MIETNIVEAUSTUFE IM SINNE DES § 254 DES BEWERTUNGSGESETZES (MIETNIVEAU-EINSTUFUNGSVERORDNUNG - MIETNEINV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 263 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes ...