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(2) Die hochschulische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen nach § 5 Absatz 2 in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG EINER BUNDESSTATISTIK ÜBER PFLEGEEINRICHTUNGEN SOWIE ÜBER DIE HÄUSLICHE PFLEGE (PFLEGESTATISTIK-VERORDNUNG - PFLEGESTATV) § 1 UMFANG DER ERHEBUNGEN, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG EINER BUNDESSTATISTIK ÜBER PFLEGEEINRICHTUNGEN SOWIE ÜBER DIE HÄUSLICHE PFLEGE (PFLEGESTATISTIK-VERORDNUNG - PFLEGESTATV) § 3 HILFSMERKMALE Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, 2. für die Erhebungen ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG EINER BUNDESSTATISTIK ÜBER PFLEGEEINRICHTUNGEN SOWIE ÜBER DIE HÄUSLICHE PFLEGE (PFLEGESTATISTIK-VERORDNUNG - PFLEGESTATV) § 4 PERIODIZITÄT UND BERICHTSZEIT (1) Die Erhebungen werden zweijährlich, erstmalig für das Jahr 1999 ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG EINER BUNDESSTATISTIK ÜBER PFLEGEEINRICHTUNGEN SOWIE ÜBER DIE HÄUSLICHE PFLEGE (PFLEGESTATISTIK-VERORDNUNG - PFLEGESTATV) § 5 AUSKUNFTSPFLICHT (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Nr. 4 sind freiwillig ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG EINER BUNDESSTATISTIK ÜBER PFLEGEEINRICHTUNGEN SOWIE ÜBER DIE HÄUSLICHE PFLEGE (PFLEGESTATISTIK-VERORDNUNG - PFLEGESTATV) § 6 ÜBERMITTLUNG (1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung ...