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Trefferliste für 'rechtsstellung'
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- Art 4a § 4 NATOTrStatVtrG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZU DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN DES NORDATLANTIKVERTRAGS VOM 19. JUNI 1951 ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG IHRER TRUPPEN UND ZU DEN ZUSATZVEREINBARUNGEN VOM 3. AUGUST 1959 ZU DIESEM ABKOMMEN (GESETZ ZUM NATO-TRUPPENSTATUT UND ZU DEN ZUSATZVEREINBARUNGEN
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- § 58d SG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 58D BERATUNG UND UNTERSUCHUNG (1) Die Karrierecenter der Bundeswehr bieten Personen, die Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, eine persönliche Beratung über
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- Art 3 § 5 SkAufG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG AUSLÄNDISCHER STREITKRÄFTE BEI VORÜBERGEHENDEN AUFENTHALTEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (STREITKRÄFTEAUFENTHALTSGESETZ - SKAUFG) § 5 Für die Abgeltung von Schäden finden die Artikel 6, 8 bis 14 und 25 des Gesetzes zum NATO
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- § 58e SG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 58E VERPFLICHTUNG (1) Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung
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- § 58f SG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 58F STATUS Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes
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- § 58g SG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 58G DIENSTANTRITT (1) Das Karrierecenter der Bundeswehr fordert eine Person, deren Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst nach § 58b angenommen worden ist, zum Dienstantritt auf. In
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- § 58h SG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 58H BEENDIGUNG DES FREIWILLIGEN WEHRDIENSTES NACH § 58B (1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet 1. durch Entlassung entsprechend § 46 Absatz 1, 2. durch Entlassung entsprechend
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- § 58i SG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 58I FREIWILLIGE BEREITSCHAFTSERKLÄRUNG; DATENVERARBEITUNG (1) Die Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes kann freiwillig abgegeben werden. (2) Das Bundesamt für das
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- § 59 SG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 59 PERSONENKREIS (1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in
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- § 60 SG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 60 ARTEN DER DIENSTLEISTUNGEN Dienstleistungen sind 1. Übungen (§ 61), 2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62), 3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63), 4. Hilfeleistungen im Ausland (§
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