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Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTINNEN UND PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTEN (PTA-APRV) § 3 PRÜFUNGSAUSSCHUß (1) Bei jeder Schule ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht: 1. einer Apothekerin oder einem ...
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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 4 PRAKTISCHE AUSBILDUNG (1) Während der praktischen Ausbildung sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels ...
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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 105 BESCHEINIGUNG (1) Die Behörde hat der Person, die die Nachprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen. (2) Für die Bescheinigung ist ...
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VON MASSEUREN UND MEDIZINISCHEN BADEMEISTERN UND ZUR ÄNDERUNG VERSCHIEDENER AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNGEN BETREFFEND ANDERE HEILBERUFE) (MB-APRV) § 1 AUSBILDUNG (1) Der zweijährige Lehrgang der Masseure und medizinischen Bademeister umfaßt den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen ...
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Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTINNEN UND PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTEN (PTA-APRV) § 4 ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG (1) Die oder der Vorsitzende entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zum ersten und zweiten Abschnitt ...
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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 5 DAUER UND INHALT DES PFLEGEPRAKTIKUMS (1) Das Pflegepraktikum in der praktischen Ausbildung nach § 15 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische ...
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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) ANLAGE 1 (ZU § 1 ABSATZ 1 UND § 3 ABSATZ 1 SATZ 2 NUMMER 1) THEORETISCHER UND PRAKTISCHER UNTERRICHT IN DER AUSBILDUNG ZUR ANÄSTHESIETECHNISCHEN ASSISTENTIN ...
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VON MASSEUREN UND MEDIZINISCHEN BADEMEISTERN UND ZUR ÄNDERUNG VERSCHIEDENER AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNGEN BETREFFEND ANDERE HEILBERUFE) (MB-APRV) § 2 STAATLICHE PRÜFUNG (1) Die staatliche Prüfung für den Lehrgang nach § 1 Abs. 1 umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen ...