, umso höher die Genauigkeit.



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... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 34 INHALT DES MÜNDLICHEN TEILS (1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, ...



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... Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTINNEN UND PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTEN (PTA-APRV) § 15C PRÜFUNGSNOTEN (1) Die für die Prüfungsleistungen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsfächer der staatlichen Prüfung berechneten ...



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... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 35 DURCHFÜHRUNG DES MÜNDLICHEN TEILS (1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einzeln ...



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... Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTINNEN UND PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTEN (PTA-APRV) § 15D GESAMTNOTE (1) Aus den Noten des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts wird eine Gesamtnote für die staatliche Prüfung nach § 1 Absatz 1 Satz ...