zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZU DEM ABKOMMEN VOM 2. MÄRZ 2009 ZWISCHEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER REGIERUNG DER INSEL MAN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG VON IM INTERNATIONALEN VERKEHR TÄTIGEN SCHIFFFAHRTSUNTERNEHMEN ART 2 Soweit das Abkommen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG FÜR DIE WAHLEN DER MITGLIEDER DER VOLLVERSAMMLUNG DER HANDWERKSKAMMERN (ANLAGE C ZU DEM GESETZ ZUR ORDNUNG DES HANDWERKS (HANDWERKSORDNUNG)) § 13 (1) Die ihr Wahlrecht wahrnehmenden Gesellen und Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZU DEM ABKOMMEN VOM 2. MÄRZ 2009 ZWISCHEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER REGIERUNG DER INSEL MAN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG VON IM INTERNATIONALEN VERKEHR TÄTIGEN SCHIFFFAHRTSUNTERNEHMEN ART 3 (1) Dieses Gesetz tritt am ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG FÜR DIE WAHLEN DER MITGLIEDER DER VOLLVERSAMMLUNG DER HANDWERKSKAMMERN (ANLAGE C ZU DEM GESETZ ZUR ORDNUNG DES HANDWERKS (HANDWERKSORDNUNG)) § 14 (1) Bei der Wahl sind nur solche Stimmen gültig, die unverändert auf einen der vom Wahlausschuß ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE WAHL DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN UND IHRER STELLVERTRETERINNEN IN DIENSTSTELLEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTENWAHLVERORDNUNG - GLEIBWV) INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Wahlrechtsgrundsätze § 2 Wahlberechtigung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG FÜR DIE WAHLEN DER MITGLIEDER DER VOLLVERSAMMLUNG DER HANDWERKSKAMMERN (ANLAGE C ZU DEM GESETZ ZUR ORDNUNG DES HANDWERKS (HANDWERKSORDNUNG)) § 15 Bei der Wahl dürfen nur von der Handwerkskammer amtlich hergestellte Stimmzettel und die zugehörigen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE WAHL DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN UND IHRER STELLVERTRETERINNEN IN DIENSTSTELLEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTENWAHLVERORDNUNG - GLEIBWV) § 1 WAHLRECHTSGRUNDSÄTZE Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG FÜR DIE WAHLEN DER MITGLIEDER DER VOLLVERSAMMLUNG DER HANDWERKSKAMMERN (ANLAGE C ZU DEM GESETZ ZUR ORDNUNG DES HANDWERKS (HANDWERKSORDNUNG)) § 16 (1) Die Kammer übermittelt den nach § 96 der Handwerksordnung Wahlberechtigten folgende Unterlagen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE WAHL DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN UND IHRER STELLVERTRETERINNEN IN DIENSTSTELLEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTENWAHLVERORDNUNG - GLEIBWV) § 2 WAHLBERECHTIGUNG (1) Wahlberechtigt sind auch teilzeitbeschäftigte Frauen und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG FÜR DIE WAHLEN DER MITGLIEDER DER VOLLVERSAMMLUNG DER HANDWERKSKAMMERN (ANLAGE C ZU DEM GESETZ ZUR ORDNUNG DES HANDWERKS (HANDWERKSORDNUNG)) § 17 (1) Nach Schluss der Abstimmung beruft der Wahlleiter den Wahlausschuss ein. Der Wahlausschuss ...