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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR AUSFÜHRUNG DER EWG-VERORDNUNG ÜBER DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTLICHE INTERESSENVEREINIGUNG (EWIV-AUSFÜHRUNGSGESETZ) § 9 (weggefallen) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR AUSFÜHRUNG DER EWG-VERORDNUNG ÜBER DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTLICHE INTERESSENVEREINIGUNG (EWIV-AUSFÜHRUNGSGESETZ) § 10 ABWICKLUNG DER VEREINIGUNG (1) In den Fällen der Auflösung der Vereinigung außer im Fall des Insolvenzverfahrens über das ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR AUSFÜHRUNG DER EWG-VERORDNUNG ÜBER DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTLICHE INTERESSENVEREINIGUNG (EWIV-AUSFÜHRUNGSGESETZ) § 11 ERÖFFNUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR AUSFÜHRUNG DER EWG-VERORDNUNG ÜBER DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTLICHE INTERESSENVEREINIGUNG (EWIV-AUSFÜHRUNGSGESETZ) § 12 ZWANGSGELDER Geschäftsführer oder Abwickler, die Artikel 25 der Verordnung nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR AUSFÜHRUNG DER EWG-VERORDNUNG ÜBER DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTLICHE INTERESSENVEREINIGUNG (EWIV-AUSFÜHRUNGSGESETZ) § 13 FALSCHE ANGABEN Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Geschäftsführer in der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR AUSFÜHRUNG DER EWG-VERORDNUNG ÜBER DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTLICHE INTERESSENVEREINIGUNG (EWIV-AUSFÜHRUNGSGESETZ) § 14 VERLETZUNG DER GEHEIMHALTUNGSPFLICHT (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR AUSFÜHRUNG DER EWG-VERORDNUNG ÜBER DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTLICHE INTERESSENVEREINIGUNG (EWIV-AUSFÜHRUNGSGESETZ) § 15 (WEGGEFALLEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR AUSFÜHRUNG DER EWG-VERORDNUNG ÜBER DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTLICHE INTERESSENVEREINIGUNG (EWIV-AUSFÜHRUNGSGESETZ) § 16 - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR AUSFÜHRUNG DER EWG-VERORDNUNG ÜBER DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTLICHE INTERESSENVEREINIGUNG (EWIV-AUSFÜHRUNGSGESETZ) § 17 BERLIN-KLAUSEL Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. * zum ...